Die Vorratsdatenspeicherung mutet den Providern erhebliche Aufwände zu, denn die dafür notwendige Technik muss beschafft und betrieben werden.
Mehrere Unternehmen hatten deshalb vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erwirkt. Sie forderten eine entsprechende staatliche Entschädigung.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hob diese Verfügung nun in vier von fünf Fällen wieder auf - es hält die den Unternehmen entstehenden Aufwände für durchaus zumutbar. Auch die Abwägung zwischen den Interessen der Unternehmen und der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr fiel zu Ungunsten der Provider aus.
Das Gericht betonte allerdings, dass es nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung zu befinden hatte. Mit dieser Frage wird sich das Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit befassen.
Link:
OVG Berlin: Nun doch: TK-Anbieter müssen zur Vorratsdatenspeicherung Technik auf eigene Kosten bereithalten - Kanzlei Dr. Bahr
Mehrere Unternehmen hatten deshalb vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erwirkt. Sie forderten eine entsprechende staatliche Entschädigung.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hob diese Verfügung nun in vier von fünf Fällen wieder auf - es hält die den Unternehmen entstehenden Aufwände für durchaus zumutbar. Auch die Abwägung zwischen den Interessen der Unternehmen und der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr fiel zu Ungunsten der Provider aus.
Das Gericht betonte allerdings, dass es nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung zu befinden hatte. Mit dieser Frage wird sich das Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit befassen.
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OVG Berlin: Nun doch: TK-Anbieter müssen zur Vorratsdatenspeicherung Technik auf eigene Kosten bereithalten - Kanzlei Dr. Bahr