Neuigkeit Rapidshare nach GEMA-Urteil am LG Hamburg jetzt vor dem Aus?

Gamma-Ray

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Die GEMA hat erfolgreich gegen Rapidshare ein Gerichtsurteil am Landesgericht Hamburg erstritten, denn der Webhosting-Dienst Rapidshare muss laut diesem Gerichtsurteil künftig verhindern, dass etwa 5.000 Musiktitel via Rapidshare online angeboten und ausgetauscht werden.

Die Stellungnahme der GEMA ist hier nachzulesen.

Rapidshare ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig. Das bedeutet, dass die urheberrechtlich geschützten Musiktitel nicht mehr via Rapidshare.com verbreitet werden dürfen.

Da zu dem Urteil noch keine Begründung des LG vorliegt, will der Rapidshare erst noch warten mit weiteren Aktivitäten. Das Unternehmen hält das Gerichtsurteil jedoch noch nicht für einen Durchbruch, wie andere Verfahren in ähnlichen Streitigkeiten mit der GEMA gezeigt haben und diese zum Teil stark voneinander abweichen in ihren Einschätzungen.

Siehe auch Artikel im Spiegel
 
Auf den zweiten Blick relativiert sich da ziemlich viel.
Zum Einen ist da von rund 5.000 Stücken die Rede - bedeutet für mich, dass die in der Klageschrift alle einzeln aufgeführt waren und das Urteil somit schon mal für alle anderen Musikstücke, insbesondere die, die in der Zukunft veröffentlicht werden, keine Gültigkeit besitzt. Insofern ist das nur ein ganz bescheidener Erfolg für die Rechteinhaber - finden sie andere als die in der Liste enthaltenen Stücke bei Rapidshare, beginnt der Zirkus von vorne.

Lobend muss man hier erwähnen, dass von Anfang an nicht gegen den kleinen User zu Hause, sondern gegen eine zentrale Drehscheibe des illegalen Datenaustauschs vorgegangen wurde.
Dass Rapidshare und andere Services dieser Art in hohem Maße für derlei Aktivitäten genutzt werden und damit einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes erwirtschaften, wird niemand ernsthaft anzweifeln wollen.

Inwieweit das eine proaktive Prüfungspflicht nach sich zieht, vermag ich nicht zu beurteilen. Anders als bei Foren, Blogs und dergleichen sehe ich darin allerdings auch keine unzumutbare Einschränkung des Dienstes.
Aber eine solche Überprüfung kann nur halbautomatisch erfolgen und muss klar definiert sein. Man kann nach mp3-Dateien suchen, auch Musikdateien mit falschen Endungen kann man anhand des Dateiheaders noch identifizieren und die entsprechenden Tags auslesen. Wenn aber keine dieser Infos Rückschlüsse auf den Inhalt zulassen oder die Dateien gar in verschlüsselten und passwortgeschützten Archiven verpackt sind, dann ist man mit den Möglichkeiten schnell am Ende.

Wie wir aber wissen, denkt man beim LG Hamburg pragmatisch. Ob das gefällte Urteil überhaupt praktisch umsetzbar ist, findet bei der Urteilsfindung nur selten Beachtung - Hauptsache es geht schnell und passt ins Schema.
Insofern bedeutet dieses Urteil höchstwahrscheinlich gar nichts, weil die Richter in der Begründung jede Menge Angriffspunkte für eine Berufung bieten werden.
 
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