Polizistenporträts sind nicht billig

Netzhai

R.I.P. :-(
"Schlapphüte" im Netz

Polizistenporträts sind nicht billig 10.10.2003

Wenn zwei Polizisten ohne jeden erkennbaren Anlass die Teilnehmer einer friedlichen Demonstration fotografieren und filmen, bedeutet dies nicht, dass die Demonstranten auch die Polizisten knipsen dürfen. Wenn sie es dennoch tun und ihre Schnappschüsse auch noch ins Internet stellen, dann gibt's Ärger. Deshalb fand in Bochum gestern ein Prozess statt.

Polizistenporträts sind nicht billig. Martin Budich, Betreiber der Website www.bo-alternativ.de soll wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild 250.000 € zahlen, wenn er die Lichtbilder von zwei Bochumer Polizisten noch mal veröffentlicht, die ihrerseits ohne jeden erkennbaren Grund die Teilnehmer einer Friedensdemonstration am 12. April 2003 auf dem Bochumer Husemannplatz filmten. Weil zuvor zwischen den Veranstaltern der Demonstration und der Polizei vereinbart worden war, dass bei friedlichem Verlauf der Versammlung keine Videoaufnahmen getätigt werden würden, führte das Verhalten der beiden Polizisten bereits während der Versammlung zu Unmut unter den Teilnehmer/innen. Die Demonstrationsleitung forderte die Beamten über Lautsprecher auf, das Filmen einzustellen. Die zeigten sich davon jedoch unbedruckt und filmten munter weiter. Die Anti-Kriegsdemonstration verlief ohne jeden Zwischenfall. Weil Goyer und Reddermann in zivil auftraten weckten sie bei Demonstrationsteilnehmern Assoziationen zu Geheimdiensten, was sich im Bildtext niederschlug.

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Wenn die Schlapphüte zwar ohne Hut, aber mit Sonnenbrille und Kamera am Rande einer Kundgebung stehen, dann bedeutet dies in aller Regel nichts gutes. Von Provokationen ist dann auszugehen.Quelle


Trotz ihres Agenten-typischen Auftritts mit Sonnenbrille und Kamera sehen sich die beiden Beamten mit der Bezeichnung "Schlapphüte" nicht korrekt beschrieben. Deshalb schrieb Ihr Anwalt an das Bochumer Landgericht:



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Darüber hinaus wurde das Lichtbild in Verbindung mit dem vorgeschilderten Begleittext veröffentlicht. Die Kläger wurden als "Schlapphüte" benannt. Die Bezeichnung stellt - mit deutlich negativer Tendenz - ein Synonym des Begriffs "Spitzel" und insoweit eine Beleidigung der Kläger dar...


Heike Geisweid, Anwältin des Beklagten hält dagegen:

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Die Bezeichnung "Schlapphüte" ist auch kein Synonym des Begriffs "Spitzel", wie die Kläger meinen, sondern wird als Synonym für Mitarbeiter der Geheimdienste und des Verfassungsschutzes benutzt.


Sie schlägt vor, zwecks Begriffsklärung ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das bleibt nun der nächsten Gerichtsinstanz vorbehalten.

Denn gestern gab es nur einen sehr kurzen Prozess. Die Richter der 8. Zivilkammer Landgericht Bochum teilten die Rechtsauffassung der Polizeibeamten und sahen "eigentlich gar keinen Grund für eine Verhandlung". Die Sache sei klar, die Beamten eindeutig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die nächste Verhandlung findet demnächst vor dem Oberlandesgericht statt. Das Bochumer Friedensplenum sah in dem heutigen Prozess eine "Niederlage für die Pressefreiheit":


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Das Bochumer Friedensplenum ist der Ansicht, dass es die Pressefreiheit in unserem Lande erlauben muss, dass ein solches Verhalten der Polizei, wie es die beiden Polizisten gezeigt haben, dokumentiert und kritisiert werden darf.


Doch damit nicht genug. Website-Betreiber Martin Budich wurde von der Bochumer Staatsanwaltschaft auch wegen "Verbreiten von Schriften zur Begehung gefährlicher Körperverletzungen" angeklagt. Hier geht es ebenfalls um bo-alternativ.de. Anfang dieses Jahres wurde dort gegen einen für den 22. Februar geplanten Nazi-Aufmarsch in Bochum mobilisiert.

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In dem Internetbeitrag wurde eine weibliche Comic-Figur gezeigt , die mit einer Zwille (Schleuder) auf ein unbekanntes Ziel zielt. Diese Form der Darstellung im Zusammenhang mit dem Text "Naziaufmarsch am 22.02. in Bochum verhindern" beinhaltet den Aufruf, die nicht verbotene Versammlung von Rechtsextremisten durch die Vornahme oder Androhung von Gewalttätigkeiten zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln und stellt sich gleichzeitig als Aufruf an die Teilnehmer der sogenannten Gegendemonstration dar, bei der öffentlichen Versammlung Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, ohne behördliche Ermächtigung mit sich zu führen und diese zu Begehung von Vergehen der gefährlichen Körperverletzung einzusetzen.


Als Budich diese erstaunlichen Formulierungen des Staatsanwalts ebenfalls auf seiner Website veröffentlichte, folgte die nächste Klage. Denn in diesem Land dürfen Prozessakten vor der Verhandlung nicht veröffentlicht werden. Dies soll eigentlich die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten schützen. Doch was ist, wenn die - wie im Fall Budich - auf diesen Schutz gar keinen Wert legen?

Quelle
 
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