Neues Urteil: Webmaster müssen aufpassen

Nipple

assimiliert
Wer ein Gästebuch anbietet, ist Teledienstanbieter im Sinne von § 5 TDG a.F. und haftet für die veröffentlichten Einträge, dies geht aus einem Urteil des Landgericht Düsseldorf hervor.



Damit wird das Urteil vom LG Trier nochmals unterstrichen und konkretisiert. Somit verpflichtet sich der Webmaster, die Einträge seines Gästebuchs regelmäßig zu kontrollieren.



Geklagt hatte der Rechtsanwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth, da er in einem Gästebuch beleidigt worden war. Dies falle laut dem Gericht nicht mehr unter Meinungsfreiheit und die Inhaberin des Gästebuchs wurde verurteilt.



Quelle: www.webwork-magazin.net
 
Nein, sicher nicht.
In dem beschriebenen Fall war es ja so, dass sich der Webmaster weigerte, den Eintrag zu entfernen. Spätestens in diesem Moment muss er natülich die volle Verantwortung übernehmen.
Es ist aber immer noch so, dass man dem Webmaster bei interaktiven Anbeboten eine angemessene Reaktionsfrist einräumen muss. Man kann ja nicht rund um die Uhr vor der Kiste sitzen und aufpassen (d.h. man kann es schon :D - aber das Gesetz sieht es nicht vor.)
 
Einem Webmaster, der zuläßt, daß in seinem Gästebuch jemand beleidigt wird, und sich dann auch noch weigert,
den inkriminierten Eintrag zu redigieren oder zu entfernen, gehört wohl auch nichts anderes als eine Verurteilung.
Wenn schon mündliche Beleidigungen strafrechtlich verfolgt werden können (und werden), wieviel mehr dann schriftliche....
 
Denke ich auch...
Abgesehen davon empfinde ich es als Standard, darauf aufzupassen, dass solche Dinge nicht passieren.
Wer das bißchen Verantwortungsgefühl nicht hat, dem kann ich auch nicht helfen... *Kopf schüttel
 
Auch wenn ich unseren lieben Herr'n Gravenreuth nicht sehr schätze, muss ich sagen, das dieses Urteil im grossen und ganzen in Ordnung geht.

Ich bekomme bei jedem Gästebucheintrag auf einer meiner Seiten eine Mail mit dem Text und kann, sollte jemand beleidigt werden, recht schnell reagieren.
 
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