[Hinweis] Widerrufsbelehrung in eBay u. Onlineshops

bastelmeister

Kurzstreckenflieger
Widerrufsbelehrung in eBay u. Onlineshops

Achtung, schon wieder hat sich etwas geändert:

nicht nur, dass bei eBay-Angeboten ein Widerrufsrecht von 1 Monat einzuräumen ist, es reicht online auch nicht aus, das amtliche Muster einer Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Der Abschnitt "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist lt. Kammergericht Berlin irreführend! (KG Berlin, AZ.: 5 W 295/06 vom 05.12.2006)

Mehr dazu hier:
Internetrecht - widerrufsbelehrung-frist-textform

eBay selbst hält sich mal wieder raus, ich bekomme zwar einen Newsletter, dass ich jetzt unbedingt neue Artikel einstellen soll und möglichst paypal verwenden soll - dass sich aber aus rechtlicher Sicht etwas geändert hat, wird großzügig übergangen. :motz

Das bedeutet für mich, dass ich z.Zt. 88 Artikel alle einzeln ändern muss, da geänderte Einstellungen in "Mein eBay" nur für neu eingestellte Artikel übernommen werden. :kotz
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum sollte sich ebay drum kümmern - die Angebotsgebühr bekommen sie ja unabhängig davon, ob der Verkäufer anderweitig Probleme bekommt...
 
Ja Bastelmeister
NOCH, kannst oder darfst du ändern.
das ist lt. ebay nicht mehr ab den 25.02.2007 möglich. Dann gibt es im nachhein keine Änderungen der Angebote mehr.

Und wenn ich das richtig verstanden habe gilt dieser neue Passus im Wiederrufsrecht nur für Shops/Gewerbetreibenden.

Somit falle ich durch die Roste
 
ot:
Bei SpiegelTV hieß es auch kürzlich, dass "Private Auktion, daher keine Gewährleistung" - Sprüche bei Auktionen völlig nutzlos sind, und dass sich kein Gesetz im EU-Recht geändert hat, wie in diesen "Disclaimers" behauptet wird. Auch ein Privatmensch haftet dem zufolge. Ich frage mich, ob es da definitive Info zu gibt.
 
RollerChris schrieb:
Ja Bastelmeister
NOCH, kannst oder darfst du ändern.
das ist lt. ebay nicht mehr ab den 25.02.2007 möglich. Dann gibt es im nachhein keine Änderungen der Angebote mehr....

Geht noch, wo war das angekündigt?

Musste heute nämlich schon wieder ändern:
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-versandzeit.htm
Da hatte ich doch erst geschrieben "wird unverzüglich nach Zahlungseingang verschickt" - und "unverzüglich" ist ja auch nicht eindeutig definiert... :rolleyes:
 
Ich sehe in den ganzen Artikeln immer das Problem, dass es anscheinend Richter gibt, die die elektronische Form noch nicht anerkennen.

Wie wäre es denn, wenn man die Wiederrufsbelehrung in gedruckter Form mit in das Paket packt bzw. bei der Übermittlung der Zahlungsbedingungen einfach 55 Cent investiert und den ganzen Ramsch per Brief verschickt und auf diese Vorgehenweise im Internet-Angebot deutlich sichtbar hinweist?

Dann kann man auch gleich einen ausgefüllten Zahlschein beilegen und es gibt keinen Ärger wegen versehentlich falsch eingetragener Daten. Das würde zwar 2-3 Tage länger dauern, könnte aber die rechtlichen Umstände dahin gehend ändern, dass es dann genau so wie beim normalen Katalogversand gehandhabt werden könnte, da der Käufer direkt bei Eingang des Briefes die Möglichkeit des Rücktritts hätte und definitiv in Urkundenform belehrt wurde.

Vorlagen für solche Schreiben gibt's genug, man erhält sie schließlich bei jeder Katalogbestellung und das durchschnittliche Versandhaus hat mit Sicherheit eine Rechtsabteilung, die ihre Verträge (um nichts anderes handelt es sich schließlich) darauf hin abklopft, dass sie "wasserdicht" und "juristenfest" sind...
 
Wie wäre es denn, wenn man die Wiederrufsbelehrung in gedruckter Form mit in das Paket packt bzw. bei der Übermittlung der Zahlungsbedingungen einfach 55 Cent investiert und den ganzen Ramsch per Brief verschickt und auf diese Vorgehenweise im Internet-Angebot deutlich sichtbar hinweist?

Es geht ja aber darum, ob vor Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form vorliegt. Man ist auf Grund diverser Urteile eh verpflichtet, den Text nochmal der Ware beizulegen, bzw. notfalls separat zu versenden, dadurch kann man das alles aber nicht umgehen, da der Vertragsabschluss bei eBay nunmal mit dem Bieten / Sofortkaufen erfolgt.
 
da der Vertragsabschluss bei eBay nunmal mit dem Bieten / Sofortkaufen erfolgt.
Aber ein Vertrag ist doch laut einigen der Richter erst dann wirklich abgeschlossen, wenn eine Urkunde vorliegt (Können die sich nicht mal irgendwann auf eine einheitliche Rechtssprechung einigen?) bzw. bei Lieferung erfüllt.

Man könnte sich ja im Ebay Angebot darauf verpflichten, die Ware vorzuhalten, bis der Empfänger den schriftlichen Vertrag gelesen und für gut befunden hat...

Aber: IANAL (de.: IBKR)!
Ich versuche nur mit meinem armen, kleinen Hirn zu verstehen, was die Leute, die so komische Gesetze, Verordnungen, Urteile etc. pp. verzapft haben, sich dabei gedacht haben und zu erkennen, ob diese Personen überhaupt noch Kontakt zur Realität haben...




Lass nie einen Anwalt auf Dich warten! Er ist der Freund vieler Leute aus der Unterwelt.
 
oncomputer.t-online.de/c/11/91/27/86/11912786 schrieb:
Begründung: Er hat ein Navigationssystem bei einer Auktion sehr günstig bekommen, die Ware stammte aus Polen - da müsse man Verdacht schöpfen.
Wenn das so stimmen sollte wie es dort geschrieben wurde (ich habe den genauen Wortlaut der Urteilsbegründung natürlich nicht gelesen), sollte man meiner Meinung nach den Richter wg. Volksverhetzung, Voreingenommenheit, böswilliger Unterstellung oder so etwas ähnlichem verklagen können.
Begründung: Er würde jedem Polen grundsätzlich ein kriminelles Verhalten unterstellen. (n)

Wenn man eine Ware bei Ebay günstig bei einer Versteigerung bekommt, heißt das meiner Meinung nach nicht automatisch, dass sie geklaut wurde, sondern eher, dass sie niemandem mehr Wert war und deshalb niemand mehr dafür geboten hat.

Da muss man sich doch die Frage stellen, ob der betreffende Richter sein Urteil folgendermaßen begründet hätte, wenn der Preis bei der Versteigerung deutlich höher geklettert wäre:
Oh, das war eine teure Ware, dann hätten sie keinen Verdacht hegen müssen, da ja jeder weiß, dass Polen ihre Hehlerware grundsätzlich billig verkaufen? :kotz2
Lass nie einen Anwalt auf Dich warten! Er ist der Freund vieler Leute aus der Unterwelt.
 
Aber ein Vertrag ist doch laut einigen der Richter erst dann wirklich abgeschlossen, wenn eine Urkunde vorliegt ... bzw. bei Lieferung erfüllt.
Es geht um den Vertragsabschluss nicht um die Vertragserfüllung. Und der Vertrag bei Käufen über eBay kommt lt. den eBay-AGBs mit Höchstgebotsabgabe / Sofortkauf zustande.

Gewerbliche Verkäufer haben ein Widerrufsrecht einzuräumen - über bestimmte Sachverhalte muss vor Vertragsabschluss in Textform (dauerhafter Datenträger) belehrt werden.

Nun gibt es je nach Gericht verschiedene Meinungen von Richtern (und somit unterschiedliche Urteile) darüber, ob die Textform gewahrt ist, wenn der Käufer sich die Widerrufsbelehrung ausdrucken oder speichern kann. Dementsprechend gibts unterschiedliche Urteile, ob über die entsprechenden Sachverhalte wirklich vor Vertragsabschluss belehrt wurde oder erst mit Lieferung der Ware bzw. Zusendung der Belehrung auf Papier.

Nicht den Gesetzen entsprechende (also abweichende) Widerrufsbelehrungen sind wettbewerbswidrig und können somit von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Gut hier am Bsp. Widerrufsfrist nachzulesen: http://dr-bahr.com/news/news_det_20070705011848.html

Da immer mehr Leute inzwischen das Risiko nicht mehr tragen wollen und erstmal nicht mehr über eBay verkaufen, sah eBay sich wohl genötigt, einen Versuch zu unternehmen, den Verkäufern eine einigermaßen einwandfreie Widerrufsbelehrung vorzugeben. Wobei eBay ja schon selbst dazu schreibt, dass auch diese nicht 100%ig rechtssicher ist, da über einige Fakten noch nicht endgültig geurteilt wurde und die Rechtssprechung unterschiedlich ist.
 
www.internetrecht-rostock.de/ebay-muster-widerrufsbelehrung.htm schrieb:
Soweit wir im Folgenden einzelne Punkte der Musterwiderrufsbelehrung von eBay kritisieren, dürfen wir darauf hinweisen, dass hier der Grundsatz gilt "zwei Juristen drei Meinungen".
Der war gut :ROFLMAO:

Aber Scherz beiseite: Solange da nicht eine an das wirkliche Leben angepasste gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die den Kram endlich einmal festtackert, ist und bleibt die Sache eine riesengroße Spielwiese für Juristen und das obige Zitat bleibt gültig. Leider gilt das auch für Richter (= Juristen) und solange die keine verbindliche Richtlinie (= Gesetz) zum Internethandel haben, werden hier weiter amerikanische Verhältnisse herrschen, in welchen sich Richter nur an Urteilen anderer Richter orientieren - oder auch nicht - denn ein Richter ist nicht verpflichtet, einem Grundsatzurteil zu folgen...
 
Es gibt Neuigkeiten, wie ich gerade aus dem Newsletter von Dr. Bahr erfahren habe, hat das BMJ einen Neuentwurf der Musterbelehrung für Widerrufsrecht und Rückgaberecht gestaltet. Hier der ganze Newsletterartikel:
Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg - Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Gewinnspielrecht, Wirtschaftsrecht, Online-Recht
Danke, Herr Dr. Bahr, mit diesem Absatz Ihres Kommentars des Neuentwurfs:
Zu überlegen wäre, ob man hier aus Verbraucherschutz-Gesichtspunkten nicht den Unternehmer verpflichten sollte, gleich die gesammelten deutsche Rechtswerke - insb. BGB, BGB-InfoV, StGB - mit abzudrucken. Oder noch besser: Bei jeder Warenlieferung muss eine Taschenbuchausgabe der Gesetzesexemplare in Papierform beiliegen, damit der Verbraucher auch gleich seine Rechte sofort nachlesen kann.
haben Sie wieder etwas mehr Fröhlichkeit in meinen Alltag gebracht. :ROFLMAO: :ROFLMAO: :ROFLMAO:
Ich hoffe, dass ich meine Warenreste bereits komplett ausverkauft habe, wenn dieser Schwachsinn in Kraft treten sollte. :(
 
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