Rückwärtssuche: Kein Anspruch auf Kundendaten
Telekommunikationsanbieter sind nicht verpflichtet, Auskunftsdiensten Kundendaten wie Adressen für die so genannte Rückwärtssuche zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch bestehe auch dann nicht, wenn die Anschlussinhaber zuvor auf ihre Widerrufsmöglichkeit hingewiesen wurden und von dieser keinen Gebrauch gemacht haben.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post stellte auf Anfrage des Auskunftsdiensts Telegate klar, dass nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die "Widerspruchslösung" als "äußerste Grenze des erlaubten Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Teilnehmers" anzusehen sei.
Die Telekom hatte nach Inkrafttreten des neuen TKD ihre Kunden auf die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Daten in Verzeichnissen mit der Option auf eine Rückwärtssuche hingewiesen. Die Invers- oder Rückwärtssuche gestattet die Ermittlung eines Teilnehmernamens oder einer Anschrift anhand der Telefonnummer.
Einwilligungs- statt Widerspruchslösung
Andere Telekommunikationsanbieter hatten die Inverssuche grundsätzlich ausgeschlossen. Laut dem Bundesverband der regionalen und lokalen Telekommunikationsgesellschaften (Breko) wurden Kunden vieler lokaler Netzbetreiber die Möglichkeit der Freigabe ihrer Daten informiert. Auf Wunsch konnten sie die Rückwärtssuche erlauben.
Diese "Einwilligungslösung" bezeichnete die Bonner Regulierungsbehörde als "datenschutzfreundlich". Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt der Telefon-Auskunftsdienste konnte die Behörde nicht erkennen, da alle Anbieter gleichermaßen betroffen sind.