BGH bestätigt: Keine DSL-Sonderkündigung bei Umzug

Supernature

Und jetzt?
Teammitglied
Die Meldung muss an mir vorbei gegangen sein - wenn es eine gab.
Der BGH hat bestätigt, dass bei einem Umzug an einen anderen Wohnort, an dem kein DSL-Anschluss zur Verfügung steht, kein Sonderkündigungsrecht besteht.

BGH: Keine Sonderkündigung bei Wohnortwechsel ohne DSL-Anschluss - Kanzlei Dr. Bahr

Nachvollziehbar ist das für mich nicht. Pikant finde ich außerdem die Begründung - der Kunde bleibt unter anderem deshalb in dem Vertrag gefangen, weil es so schön billig ist.
 
Die Bundesrichter entscheiden vorgeblich ja auch lediglich im Namen des Volkes - ... keiner von denen hat je behauptet, dies auch im Namen des gesunden Menschenverstandes tun zu wollen.

Den schönsten Satz (aus oben ^^ verlinkter Quelle) finde ich diesen:

Da schließlich bekannt sei, dass nicht flächendeckend und deutschlandweit DSL-Leitungen verlegt würden, habe der Kläger auch nicht erwarten können, dass die Beklagte die DSL-Dienstleistungen durchgängig garantieren könne.

Da schließlich bekannt ist, daß nicht flächendeckend und deutschlandweit Schienennetze verlegt sind, kann jemand, dem ein Bahn-Billet nach Helgoland verkauft wurde, auch nicht erwarten, daß die Deutsche Bahn die Beförderungsleistung durchgängig garantieren kann.
 
Au Prima...


Ich verkaufe irgendeinen Artikel
mit dem sehr klein geschriebenen Hinweis, dass ich den nur an Personen im Umkreis von 100m geliefert wird,
bei ebay und bestehe dann darauf, dass der Höchstbietende zahlt, wenn
er weiter weg wohnt und
ich nicht liefere und berufe mich auf genau dieses Urteil.
Ich kann halt nicht flächendeckend liefern, aber 100m schaffe ich noch zu Fuß


Auf welcher Droge waren die BHG Richter bei dem Urteil?
 
Natürlich muss ich grundsätzlich damit rechnen, dass ich bei einem Umzug am neuen Wohnort evt. keinen Anschluss mehr bekomme (mir würde das nicht passieren, so schön und günstig kann eine Wohnung oder ein Haus gar nicht sein - kein DSL=Bruchbude :p)

Der Witz ist halt, dass man den Vertrag nur an die Person bindet und nicht auch an den Anschluss. Wenn man das konsequent weiter denkt, könnte man den Provider auch verpflichten, die Strippe hinterher zu ziehen - oder eben auf sein Geld zu verzichten.
 
Wenn der Provider das Produkt (DSL mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften) nicht zu mir liefern kann, erfüllt er den Vertrag nicht. So zumindest ist es für mich logisch. Der BGH sieht das anders. Womöglich sollte man sich (aus Notwehr) überlegen, solche Verträge künftig nur noch mittels eines Pseudonyms abzuschließen und dieses bei einem Umzug am alten Wohnort zurück zulassen.
 
Solange ein Vertragspartner seine Pflichten aus einem Vertrag erkennbar schuldhaft nicht erfüllt (hier: die zugesicherte Leistung nicht erbringt), scheint die Rechtslage klar.

Im vorliegenden Fall wird das alles nun aber auf den Kopf gestellt und dem Kunden aus seinem freien Wahlrecht des Wohnsitzes eine Schuld konstruiert, dem zur Leistung Verpflichteten quasi die Basis entzogen zu haben.

Normalerweise wäre der Vertrag dann hinfällig, weil nicht erfüllbar, und also einvernehmlich bzw. im Kulanzwege aufzulösen. Aber dafür hat der Teufel ja die Juristen erschaffen: daß nichts normal mehr sei, woran sich noch was umbiegen ließe.

Man bedenke auch die absolute Brisanz dieser Entscheidung! Hier hätte ansonst leicht passieren können, daß Internet-Provider ausbluten würden, wenn sich derart unverschämte Ansprüche oder überhaupt so hinterfotzige Tricks, einen Vertrag aufzulösen, erst etablieren können würden! Die Leute würden massenweise in unerschlossene Gebiete verziehen, die ihnen erlaubten, aus den Verträgen zu kommen.

Die genannte Entscheidung sagt ja nichts über die im Ausgangsverfahren eingeführten Beweise der verklagten Telefongesellschaft. Womöglich konnten die nachweisen, wie rege der Mann bis dahin seine Flatrate benützt hätte, und somit aufzeigen, wie günstig sie ihn überhaupt bislang schon hatten davonkommen lassen.

Davon kann er ja auch weiterhin profitieren - die Telefon-Flatrate bleibt ihm ja weiterhin. Soll sich halt bescheiden lernen!
 
Was passiert eigentlich, wenn man bei Vertragsabschluss in diesen hineinschreibt, dass ein einseitiges Sonderkündigungsrecht bei Nichterfüllung der vollen Leistung seitens eines der Vertragspartner besteht?

... oder ein Anspruch auf eine Minderung besteht wenn die Leistung nur teilweise erbracht wird?

... oder, wie es in diversen anderen Branchen üblich ist, eine Konventionalstrafe einsetzt?
 
Als Privatmensch hat man damit keine Chance - der Provider legt dir einen Standardvertrag vor und dann heisst es "friss oder stirb", abweichende Regelungen werden grundsätzlich vom Provider abgelehnt.
 
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