RollerChris
R.I.P.
Ein Autofahrer muss grundsätzlich nicht für Abschleppkosten aufkommen, wenn er eine Visitenkarte mit seiner Handy-Nummer hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs hinterlässt.
Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe. (Az. 8 K 3615/00)
Das Gericht gab damit einem Anwalt Recht, der sein Auto verbotenerweise auf einem Behinderten-Parkplatz abgestellt hatte. Seine Visitenkarte hatte er gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe geklemmt.
Quelle: VT-RTL
Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe. (Az. 8 K 3615/00)
Das Gericht gab damit einem Anwalt Recht, der sein Auto verbotenerweise auf einem Behinderten-Parkplatz abgestellt hatte. Seine Visitenkarte hatte er gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe geklemmt.
Quelle: VT-RTL