[Hinweis] Ebay: BGH stärkt Ebaykäufer

TheWonder

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Ebay: BGH stärkt Ebaykäufer

Hab die News hier noch nirgends gesehen, halte es aber für ein interessantes Thema:

EBAY-URTEIL

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Verbraucher

Mit seinem Urteil zum Rückgaberecht für bei eBay ersteigerte Waren hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher gestärkt. Doch der Richterspruch lässt auch einige komplizierte Fragen offen - zum Beispiel, wann man zum gewerblichen Händler wird.

Karlsruhe - "Für eBay hat das Urteil gewisse Einschränkungen zur Folge", sagte die Vorsitzende Richterin des 8. Zivilsenats, Katharina Deppert. Dennoch war der Spruch eindeutig: Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei - wie auch eine telefonischen Bestellung - ein so genannter Fernabsatzvertrag, der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne. Das Widerrufsrecht entfiele nur dann, wenn künftig Richter zu der Auffassung gelangten, dass es sich bei einer Onlineauktion um eine echte Versteigerung handelt.

Die Karlsruher Richter wiesen damit die Revisionsklage eines Schmuckhändlers zurück, der auf der Website des Internetauktionshauses eBay ein Diamantarmband zur Versteigerung angeboten hatte. Der beklagte Bieter hatte zwar das höchste Gebot abgegeben. Weil er dann aber von der zugesandten Ware enttäuscht war, verweigerte er Zahlung und Abnahme des Schmucks mit der Begründung, ihm stehe bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu.

Großer Schritt in Richtung mehr Verbraucherschutz

Nach Ansicht der Klägeranwälte bedeutete das Urteil einen großen Schritt in Richtung hin zu mehr Verbraucherschutz. Denn im vorliegenden Fall wäre der Vertrag bei ordentlicher Aufklärung gar nicht abgeschlossen worden. Das Schmuckstück sei als wunderschönes Diamant-Armband mit 15 Karat Edelsteinen und 15 Karat Gold angepriesen worden. Nur im Kleingedruckten sei zu lesen gewesen, dass es sich um Industriediamanten handelte und das Gold lediglich plattiert war, das Armband also nur eine dünne Goldauflage besaß.

Mit seinem Urteil hat der BGH festgeschrieben, was bei den Gerichten der unteren Instanzen teilweise schon Praxis war: Wer bei eBay Waren von einem gewerblichen Anbieter ersteigert, kann das Geschäft binnen zwei Wochen widerrufen - oder, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über die Verbraucherrechte fehlt, sogar noch eine ganze Zeit danach. Dennoch bleibt nach dem Urteil offen, wer eigentlich als gewerblicher Anbieter oder, wie es im Gesetz heißt, als "Unternehmer" einzustufen ist. "Das ist in der Rechtsprechung heftig umstritten", sagt der Berliner Rechtsanwalt Sören Siebert.

Schwierig ist die Abgrenzung deshalb, weil bei eBay Händler und Verbraucher nicht mehr exakt zu trennen sind. Der Übergang vom rein privaten zum kleingewerblichen Verkauf sei fließend, räumt eBay-Unternehmenssprecher Nerses Chopurian ein. "Gerade bei eBay gehen Verbraucher häufig dazu über, selbst Produkte zum Verkauf anzubieten und damit einen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt verdienen." Die Konsequenz: Wer allzu häufig Waren über eBay versteigert, wird unversehens selbst zum Unternehmer - und muss das Widerrufsrecht nebst Informationspflichten gegen sich gelten lassen.

Wer ist Profi - und wer nicht?

Eine bloße Haushaltsauflösung macht den Verkäufer allerdings noch nicht zum Unternehmer, meint der Kölner Rechtsanwalt Arno Lampmann, selbst dann nicht, wenn es sich um eine große Anzahl von Einzelposten handelt. Doch wo die Grenze verläuft, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Oberlandesgericht Frankfurt ging beispielsweise bei rund 170 Verkäufen in vier Monaten von einem geschäftsmäßigen Handeln aus.

Andere Gerichte differenzieren nach Art des Verkaufs. Ein geschäftstüchtiger Student, der haufenweise ausrangierte Studienbücher über eBay losgeschlagen hat, handelt nach einem Urteil des Landgerichts Hof noch nicht gewerblich. Wer lediglich seine Privatgeschäfte via Internet abwickelt, werde damit noch nicht zum Unternehmer. "Es kommt also auch darauf an, was verkauft wird", erläutert Siebert.

Für ebay-Sprecher Chopurian hat der Spruch des BGH dennoch sein Gutes. Der Widerruf, der bislang nicht selten freiwillig eingeräumt worden sei, sei jetzt auch von Gesetzes wegen festgelegt. Damit steige vielleicht sogar die Attraktivität des eBay-Handels, hofft Chopurian - zumindest aus Verbrauchersicht.

Quelle: Spiegel Online
 
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