Schadensersatz an Microsoft wegen Hard-Disk-Loading

RollerChris

R.I.P.
[ 12. Juli 2002 09:56:13 MEZ ]
Eine seit 1998 andauernde gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Microsoft und dem PC-Händler Snogard wurde jetzt endgültig beigelegt. Microsoft hatte dem PC-Händer vorgworfen, eine als Hard-Disk-Loading bezeichnete Verkaufspraxis angewendet zu haben.
Einer Klage von Microsoft wurde in erster Instanz vom Landgericht Köln stattgegeben. Das anschließende Berufungsverfahren endete jetzt mit einem Vergleich: Snogard erkannte darin den Unterlassungsanspruch von Microsoft an und verpflichtete sich zu einer Schadensersatzzahlung in sechsstelliger Höhe.
Anwendungen, die Snogard in Kombination mit Computern anbot, wurden laut Microsoft auf die Festplatten aufgespielt und ohne Datenträger ausgeliefert. Es handelte sich dabei vor allem um die Microsoft Betriebssysteme Windows 95 und Windows 98 - Käufer erhielten lediglich ein Handbuch zu dem jeweiligen Programm. Bei Reklamation wurde dann gegen Zahlung von zehn Mark eine selbstgebrannte CD-R mit einer "Sicherheitskopie" der Software zugeschickt.
Nach Ansicht von Microsoft ist die Vervielfältigung von Microsoft Software nur auf Basis eines OEM-Vertrages zulässig oder dann, wenn dem Computer ein originales und komplettes Softwarepaket für die vorinstallierte Software beigefügt wurde, aus dem der Kunde Nutzungsrechte ableiten kann. Ein komplettes Softwarepaket enthält den Datenträger, das Echtheitszertifikat (COA - Certificate of Authenticity) und das Handbuch.
Wolfgang Ebermann, Mitglied der Geschäftsleitung der Microsoft GmbH, erklärte zu dem Ergebnis: "Dieser Vergleich ist ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen den illegalen Handel." Und er fährt fort: "Den Vertrieb von einzelnen Produktbestandteilen als sogenannten Lizenzen können wir nicht hinnehmen. Und wir werden auch weiterhin alle aufgedeckten Fälle von Hard-Disk-Loading konsequent bis zum Ende verfolgen - nicht zuletzt, um die große Mehrheit unserer ehrlichen Partner vor unlauterer Konkurrenz zu schützen."
© IDG
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