Wie ist das jetzt eigentlich mit Ebay?

SoKoBaN

B.Ohlsen der alte Schwede
Teammitglied
Man liest ja immer wieder, das grössere Mengen da nur noch unter Gefahr an den Mann zu bringen wären.
Ab soundso viel gilt man ja irgendwie als gewerblich und bekommt dann evtl. Post vom Anwalt...

Ich hab hier jetzt aber massig PC Hardware zu liegen, die ich gerne losbekommen würde. So bestimmt 20 Komponenten, wie Grafikkarte Mainboard Router usw.
Ausserdem würde ich auch meine Sammlung an Spielkonsolen Hard- und Software auflösen.
Das betrifft ca. 10 Spielkonsolen beim NES angefangen mit hunderten von Spielen.

Ich hab jetzt arge Bedenken, das Zeug bei Ebay reinzusetzen und dann probleme mir irgend einem Rechtsverdeher zu bekommen.
Gibts da was bestimmtes zu beachten, bei grossen Mengen oder gibts andere Ausweichmöglichkeiten?
 
Nönö, mach Dir da mal keinen Kopp SoKo.
Ist schließlich alles gebraucht und keine Neuware.

Von daher, mach dir keinen Kopp! :)
Was anderes wäre, wenn du 150 topaktuelle CPUs in deinen Auktionen hättest ;)

Matsch's Einwände wegen Garantie und Gewährleistung sind einfach nur Schwachsinn und eh ungültig ;)
 
Normalerweise dürfte das kein Problem sein, denn man müsste dir mindestens eine Umsatzsteuer-ID zuordnen.
Hier noch ein Tipp von unseren Hausanwalt. :)
 
sErPeNz schrieb:
Matsch's Einwände wegen Garantie und Gewährleistung sind einfach nur Schwachsinn und eh ungültig ;)
Ebay: Gewährleistung ausschließen - aber richtig
Mit allen möglichen Formulierungen möchten private Anbieter für ihre Angebote bei Ebay die Gewährleistung ausschließen. Hier finden Sie die richtige Formulierung.

Bei Ebay haben Sie eine Ware gekauft, die entgegen der Beschreibung mangelhaft ist. Sie können beim Verkäufer Gewährleistungsansprüche durchsetzen, denn auch für den Handel zwischen Privatleuten gilt eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie neue oder gebrauchte Ware gekauft haben.

Allerdings können private Verkäufer diese Gewährleistung in ihren Angeboten auch ausschließen. Deshalb stehen inzwischen unter den meisten Ebay-Auktionen Formulierungen wie „Dies ist eine Privatauktion, deshalb keine Gewährleistung und kein Rückgaberecht". Mit diesem Zusatz macht ein Anbieter nichts falsch. Es entbindet ihn jedoch auch nicht davon, seine Ware trotzdem vollständig zu beschreiben und auf eventuelle Mängel hinzuweisen.

Garantie-Ausschluss allein reicht nicht

Anders sieht es aus, wenn jemand den Zusatz "nach neuem EU-Recht keine Garantie" unter sein Angebot setzt. Rechtlich gesehen sind der Ausschluss von Gewährleistung und der Ausschluss einer Garantie zwei unterschiedliche Dinge.

Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel gemäß § 434 BGB. Verschweigt der Anbieter Mängel, haben Sie als Käufer natürlich einen Anspruch auf Gewährleistung.

Gibt ein Verkäufer eine Garantie, sichert er Ihnen die Beschaffenheit oder Eigenschaften einer Sache ausdrücklich zu und übernimmt dafür eine besondere Verantwortung.

Wenn er nun lediglich diese Garantie ausschließt – was er als privater Anbieter tun kann - ist er trotzdem nicht aus dem Schneider, wenn Sie Sachmängel beanstanden. Der Verkäufer hat nur die Haftung für Garantien ausgeschlossen, nicht aber für die allgemeine Gewährleistung bei Sachmängeln. Somit haftet er, wenn die verkaufte Sache mangelhaft sein sollte.

Trotzdem wird die Klausel „nach neuem EU-Recht keine Garantie“ bei Ebay öfter verwendet. In der Regel verstehen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer die Formulierung so, dass der Gegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird. Ob diese Interpretation in der Praxis gilt, hängt im Streitfall immer vom jeweiligen Gericht ab.

Auf der sicheren Seite sind private Verkäufer mit folgender Formulierung:
„Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft.“

Mehr Informationen über den Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei ebay finden Sie hier.
Quelle.

Für mehr siehe HIER:
Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf?

Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen:(
Und HIER:
5. "Die gesetzliche Gewährleistung ist bei Privatverkäufen grundsätzlich ausgeschlossen."
Nein. Das Gesetz differenziert prinzipiell nicht nach gewerblichen und privaten Verkäufen und ebensowenig z.B. zwischen dem Verkauf einer neuen und einer gebrauchten Sache. Der Verkäufer muß dem Käufer zwei Jahre lang dafür haften, daß die Sache bei Gefahrübergang (das ist in er Regel die Übergabe) mangelfrei war.

Allerdings kann bei einem Kaufvertrag die Mängelverjährung grundsätzlich durch Vertrag beeinflußt werden, d.h. man kann die Frist verkürzen oder verlängern oder auch die Haftung ganz ausschließen.

Es gibt allerdings gewisse Einschränkungen: erklärt der Verkäufer für gewisse Eigenschaften o.ä. eine Garantie oder verschweigt er arglistig einen mangel, so ist insoweit ein Haftungsausschluß unwirksam. nach oben

Also bedeutet das, daß er als PRIVATVERKÄUFER nur mit einem entsprechenden
Hinweis dem Ärger entkommen kann. Fehler und vorsätzlich verschwiegende
Mängel bleiben davon jedoch auch weiterhin unberührt, sie müssen
angegeben werden.

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sErPeNz schrieb:
Matsch's Einwände wegen Garantie und Gewährleistung sind einfach nur Schwachsinn und eh ungültig ;)


Nach der derzeitigen Rechtslage kannst du sehr wohl als Privatverkäufer Haftung und Gewährleistung ausschliessen. Nur wenn du das als gewerblicher Verkäufer tust, ist es ohne Belang.

Da es sich hier um gebrauchte Teile handelt, sollte die Gewährleistung immer ausgeschlossen werden.

:)
 
Aufpassen solltest Du aber, wenn die Spielekonsolen einen Kopierchip drin haben.
Da schmeißt Dich zumindest Ebay raus, wenn Du das angibst.
 
Ich denke auch, dass Du keine Befürchtungen wg. evtl. gewerbliche Tätigkeit haben musst.

Bei den Spielen würde ich etwas aufpassen, ob die auch jugendfrei sind - ich habe auch schon mal Spiele verkauft und eines davon hat ebay wieder rausgeschmissen.

Ich würde einfach eine Liste machen und bei ebay nachfragen (habe ich auch so gemacht) - dann kannst Du nichts verkehrt machen.
 
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