Wer in Filesharing-Netzwerken Dateien herunterlädt, bietet diese auch gleichzeitig zum Upload an - das ist das Grundprinzip dieser Technik, sie würde sonst nicht funktionieren.
Und weil man deshalb beim Download urheberrechtlich geschützter Werke oder illegaler Inhalte somit auch gleich zum Anbieter der Dateien wird, verurteilte das Landgericht Oldenburg einen Filesharer wegen der Verbreitung von Gewaltpornographie.
Dieser ging in die Berufung - und gewann. Denn vor dem OLG Oldenburg legte er offenbar glaubhaft da, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er mit dem P2P-Download auch aktiv zur weiteren Verbreitung beitrage.
Die Richter glaubten ihm.
In der Urteilsbegründung steht:
"Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt, der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden".
Und weil man deshalb beim Download urheberrechtlich geschützter Werke oder illegaler Inhalte somit auch gleich zum Anbieter der Dateien wird, verurteilte das Landgericht Oldenburg einen Filesharer wegen der Verbreitung von Gewaltpornographie.
Dieser ging in die Berufung - und gewann. Denn vor dem OLG Oldenburg legte er offenbar glaubhaft da, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er mit dem P2P-Download auch aktiv zur weiteren Verbreitung beitrage.
Die Richter glaubten ihm.
In der Urteilsbegründung steht:
"Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt, der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden".