
Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Allerdings mit einer Einschränkung:
Die Pflicht zur Auskunft besteht nur dann, wenn die Markenrechtsverletzung eindeutig und offensichtlich ist - wenn die Rechtsverletzung nicht ohne Weiteres erkennbar sei, kann das Auktionshaus die Auskunft verweigern.
Fragt sich nur noch, wer im Einzelfall spontan entscheidet, was eindeutig ist und was nicht. Für den Markeninhaber wird der Fall immer eindeutig sein.
Leider ein Urteil, dass mehr Verwirrung als Klarheit schafft.
Quelle: LG Berlin: Online-Auktionshaus muss Auskunft über Kundendaten geben - Kanzlei Dr. Bahr