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Brummelchen
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uffpasse - die nächste Boardparty kommt bestimmt
also hat der betreiber die a-karte wenn der autor falsche angaben über sein rl macht?Pumpgunvergesser schrieb:Meine freie Interpretation des Urteils ist:
Das Gericht sagt: Der Betreiber ist aus der Haftung, wenn er den Autor des Beitrags benennen kann.
Dem Geschädigten die GMX-Adresse und die letzte IP zu nennen, damit er sich anschließend selber kümmern muss, dürfte da nicht ausreichen.
genau, angeblich!!piepmatz.de schrieb:und die die Benutzerdaten abgeblich nicht speichern.
quelle und mehr...man MUSS überhaupt keine ips mitloggen und bei den heutigen urteilen wäre ich eh eher dafür, das ip-log-feature ganz auszuschalten! (was ich nicht habe, kann kein richter einfordern). eine zuordnung realer personen anhand ihrer ip ist eh nicht möglich...
the_cruel schrieb:also hat der betreiber die a-karte wenn der autor falsche angaben über sein rl macht?
Wieso verstößt das nicht gegen das Datenschutzgesetz? Das wäre mir neu.Entweder der Forenbetreiber hat die richtigen (!!!) Daten des Verfassers und gibt Sie an den Geschädigten heraus (hierfür braucht man KEINEN richterlichen Becshluss, das verstösst nicht gegen das Datenschutzgesetz!) oder er haftet.
Knuffi schrieb:Wieso verstößt das nicht gegen das Datenschutzgesetz? Das wäre mir neu.
wo gibt es die??klaus68 schrieb:Gibts gerade im Bereich Internet diverse Urteile
Genau das ist der Punkt: Kommt die Polizei. Nicht: "Kommt irgendwer vorbei und fragt".Kommt die Polizei in 'ner Bäckerei mit einem Bild vorbei und fragt: Gestern hat dieser Mann nebenan die Bank überfallen, der kauft anscheinend jeden Tag bei ihnen ein - kennen sie den?
Knuffi schrieb:Jein,
wie soll ein Admin einen User klar identifizieren? Dann müßte jeder User persönlich (mit Personalausweis, Geburtsurkunde und Meldebestätigung) bei einem der Mods vorstellig werden, ansonsten ist es kaum möglich einen User "zweifelsfrei zu identifizieren".
klaus68 schrieb:Gibts gerade im Bereich Internet diverse Urteile zu in denen detailliert aufgezeigt wird, dass und warum die Herausgabe weder gegen das Datenbschutzgesetz, das Fernmeldegeheimnis und und und verstösst und -ACHTUNG- die Daten auf Anfordern sogar herausgegeben werden müssen.