[Neuigkeit] LG Düsseldorf: Forenhaftung

Gravenreuth

fühlt sich hier wohl
LG Düsseldorf: Forenhaftung

LG Düsseldorf „Foren-Haftung“ Az.: (12 O 546/05)
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit E-Mail auf, "die beleidigenden Inhalte" in dem Thread (...) zu löschen. Der Antragsgegner reagierte am gleichen Tag mit einer Antwort-E-Mail, in der er den Antragsteller auf forderte, ihm die im Einzelnen als beleidigend empfundenen Äußerungen zu nennen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nach.
„Unter dem 15.09.2005 schrieb der Nutzer "Don Holiday" erneut in dem Thread. Unter anderem äußerte er sich wie folgt: "Der kranke (...) IST Porno-Koenig!". In einem gleichfalls am 15.09.2005 verfassten Beitrag des Nutzers "aisa" heißt es: "Da kann man (...) den Pornokönig nicht auslassen". Unter dem Pseudonym "Witzbold5" wurde der Antragsteller in einem Beitrag vom 19.09.2005 als "Pleitier" bezeichnet.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.09.2005 unter Fristsetzung zum 30.09.2005 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner kam dem nicht nach, sondern teilte mit, dass er auf den E-Mail-Kontakt vom 12.09.2005 hin mehrere Beiträge gelöscht habe. „
[Es kamen noch weitere beleidigenden Beiträge.]
„Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Antragstellers.
(...)
Der Antragsgegner haftet als Störer gem. §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung.
Der Antragsgegner ist Host-Provider und damit Teledienstebetreiber gem. § 3 S. 1 Nr. 1 TDG. Er betreibt unter der Domain (...) verschiedene Foren, in denen fremde Nutzer ihre Äußerungen, sog. Postings, veröffentlichen können.
Der Antragsgegner ist hier als Störer anzusehen. Er hat nicht substantiiert dargelegt, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der beleidigenden Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich nachgekommen wäre.
Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung stehen nicht die Haftungsprivilegierungen gem. §§ 9-11 TDG entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG ergibt, ist die hier in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).
(....)
Nachdem es zu mehreren beleidigenden Postings in dem Forum gekommen war, traf den Antragsgegner die Verpflichtung, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Er war verpflichtet, das Forum (...) zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Überwachung des Forum folgt hier aus dem Umstand, dass er das Erscheinen beleidigender Postings nicht durch entsprechende technische Vorrichtungen bzw. Sperrung der betreffenden Nutzer verhinderte bzw. verhindern konnte: Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen war es nicht ausreichend, einen Link auf die Hinweisseite einzufügen. Gleiches gilt in Bezug auf die Sperrung der IP-Nummern.
(...)
Volltext bei: http://www.foren-und-recht.de/urteile/Landgericht-Duesseldorf-20060125.html
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
 
Zuletzt bearbeitet:
ist ja interessant... vor allem das mit der verpflichtung zur Sperrung der betreffenden Nutzer...
Was hindert den Gesperrten, sich mit ähnlichem Nick und mi gleichem Avatar wieder anzumelden und nun, da auch noch böse auf den Forenbetreiber, erst richtig von Leder zu ziehen?
Was würde überhaupt den "Antragsteller" daran hindern, sich in dem betreffenden Forum anzumelden, einen beleidigenden Post gegen sich selbst einzutragen und dann die Vertragsstrafe einzufordern?

Ich habe oftmals das Gefühl, dass bei diesen Gerichtsurteilen der gesunde Menschenverstand nicht zugegen ist - oder es schlichtweg am Sachverstand mangelt.

(Ich hatte gelegentlich mit dem Gedanken gespielt, ein Forum aufzumachen. aber meine erste Maßnahme wäre, Google das Spidern zu verbieten. Als nächstes würde ich nur einen kleinen Teil des Forums öffentlich machen und den größten Teil nur für angemeldete Mitglieder lesbar zu machen. Dann hatte ich noch daran gedacht, bei der Anmeldung eine Erklärung bestätigen zu lassen, die kostenpflichtige Abmahnungen ohne vorherigen kostenlosen Hinweis auf das Problem für illegal erklärt(*). Aber wahrscheinlich werde ich es lieber ganz lassen.)

(*) Frage @Gravenreuth - kann man sowas überhaupt machen - kostenpflichtige Erstabmahnungen ohne vorherigen Hinweis auf das Problem als gegen die Nutzungsordnung erklären?

Gruß
Aesir
 
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren,
daß die jüngsten Aktivitäten des Freiherrn von Gravenreuth eigentlich nur einen Zweck verfolgen:
Irgendwie doch eine Reaktion zu provozieren, die sich gegen das Supernature-Forum vervenden läßt,
anders kann ich mir solche einfach in den Raum gestellten Beiträge nicht erklären.

Informationsgehalt null - weil teilweise bereits überholt, keine weiteren Erläuterungen,
man könnte fast sagen, einfach nur so dahingetippselt, so what?
 
Der Beitrag von Gravenreuth ist schon älter, Aesir hat sich heute als Grabräuber betätigt ;) Das Berufungsurteil war zum Zeitpunkt des Threadstarts noch nicht draußen :)
 
Bio-logisch schrieb:
Der Beitrag von Gravenreuth ist schon älter, Aesir hat sich heute als Grabräuber betätigt ;)
ehhhhhhhhhhhhhhm ja, sorry, ich hatte eine notiz-mail bekommen, das Gravenreuth in einem von mir beobachteten Thread was geschrieben hatte und als ich hinkam, war da nichts, war der Post also anscheinend gelöscht worden. Und so hab mal nach allem Gesucht, was Gravenreuth hier verzapft hat - und leider sind mir zu 2 teilen was eingefallen. :geknickt
 
Bio-logisch schrieb:
Der Beitrag von Gravenreuth ist schon älter, Aesir hat sich heute als Grabräuber betätigt ;) Das Berufungsurteil war zum Zeitpunkt des Threadstarts noch nicht draußen :)

Berufungsurteil: http://www.netlaw.de/entscheidungen/2006-06-07-olg-d-i-15-u-21-06.xml

IMO wichtige Zitat hieraus:

Als Telediensteanbieter ist der Verfügungsbeklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen. Er kann sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht auf die Regelungen der §§ 9-11 TDG berufen, da diese auf die Störerhaftung keine Anwendung finden (Spindler a.a.O., Rdn. 16 zu § 8 TDG); insbesondere greift die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG gegenüber Unterlassungsansprüchen nicht (BGH Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, MMR 2004, 668[669/670]).

...

Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O S. 670 m.w.Nw.). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter Nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (Spindler a.a.O, Rdn. 23 zu § 8 TDG).

....

Die Rechtsverletzungen stellen sich auch als massiv dar, da die Ehre des Verfügungsklägers in erheblichem Maße und wiederholt in den Schmutz gezogen worden ist. Auch in Ansehung dieser Umstände spricht jedoch zum einen entscheidend gegen die Annahme weiterer Prüfpflichten, dass der Verfügungsbeklagte als nicht professionellen Forumsbetreiber tätig war ...



Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
 
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