Gravenreuth
fühlt sich hier wohl
LG Düsseldorf: Forenhaftung
LG Düsseldorf „Foren-Haftung“ Az.: (12 O 546/05)
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit E-Mail auf, "die beleidigenden Inhalte" in dem Thread (...) zu löschen. Der Antragsgegner reagierte am gleichen Tag mit einer Antwort-E-Mail, in der er den Antragsteller auf forderte, ihm die im Einzelnen als beleidigend empfundenen Äußerungen zu nennen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nach.
„Unter dem 15.09.2005 schrieb der Nutzer "Don Holiday" erneut in dem Thread. Unter anderem äußerte er sich wie folgt: "Der kranke (...) IST Porno-Koenig!". In einem gleichfalls am 15.09.2005 verfassten Beitrag des Nutzers "aisa" heißt es: "Da kann man (...) den Pornokönig nicht auslassen". Unter dem Pseudonym "Witzbold5" wurde der Antragsteller in einem Beitrag vom 19.09.2005 als "Pleitier" bezeichnet.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.09.2005 unter Fristsetzung zum 30.09.2005 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner kam dem nicht nach, sondern teilte mit, dass er auf den E-Mail-Kontakt vom 12.09.2005 hin mehrere Beiträge gelöscht habe. „
[Es kamen noch weitere beleidigenden Beiträge.]
„Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Antragstellers.
(...)
Der Antragsgegner haftet als Störer gem. §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung.
Der Antragsgegner ist Host-Provider und damit Teledienstebetreiber gem. § 3 S. 1 Nr. 1 TDG. Er betreibt unter der Domain (...) verschiedene Foren, in denen fremde Nutzer ihre Äußerungen, sog. Postings, veröffentlichen können.
Der Antragsgegner ist hier als Störer anzusehen. Er hat nicht substantiiert dargelegt, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der beleidigenden Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich nachgekommen wäre.
Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung stehen nicht die Haftungsprivilegierungen gem. §§ 9-11 TDG entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG ergibt, ist die hier in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).
(....)
Nachdem es zu mehreren beleidigenden Postings in dem Forum gekommen war, traf den Antragsgegner die Verpflichtung, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Er war verpflichtet, das Forum (...) zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Überwachung des Forum folgt hier aus dem Umstand, dass er das Erscheinen beleidigender Postings nicht durch entsprechende technische Vorrichtungen bzw. Sperrung der betreffenden Nutzer verhinderte bzw. verhindern konnte: Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen war es nicht ausreichend, einen Link auf die Hinweisseite einzufügen. Gleiches gilt in Bezug auf die Sperrung der IP-Nummern.
(...)
Volltext bei: http://www.foren-und-recht.de/urteile/Landgericht-Duesseldorf-20060125.html
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
LG Düsseldorf „Foren-Haftung“ Az.: (12 O 546/05)
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit E-Mail auf, "die beleidigenden Inhalte" in dem Thread (...) zu löschen. Der Antragsgegner reagierte am gleichen Tag mit einer Antwort-E-Mail, in der er den Antragsteller auf forderte, ihm die im Einzelnen als beleidigend empfundenen Äußerungen zu nennen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nach.
„Unter dem 15.09.2005 schrieb der Nutzer "Don Holiday" erneut in dem Thread. Unter anderem äußerte er sich wie folgt: "Der kranke (...) IST Porno-Koenig!". In einem gleichfalls am 15.09.2005 verfassten Beitrag des Nutzers "aisa" heißt es: "Da kann man (...) den Pornokönig nicht auslassen". Unter dem Pseudonym "Witzbold5" wurde der Antragsteller in einem Beitrag vom 19.09.2005 als "Pleitier" bezeichnet.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.09.2005 unter Fristsetzung zum 30.09.2005 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner kam dem nicht nach, sondern teilte mit, dass er auf den E-Mail-Kontakt vom 12.09.2005 hin mehrere Beiträge gelöscht habe. „
[Es kamen noch weitere beleidigenden Beiträge.]
„Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Antragstellers.
(...)
Der Antragsgegner haftet als Störer gem. §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung.
Der Antragsgegner ist Host-Provider und damit Teledienstebetreiber gem. § 3 S. 1 Nr. 1 TDG. Er betreibt unter der Domain (...) verschiedene Foren, in denen fremde Nutzer ihre Äußerungen, sog. Postings, veröffentlichen können.
Der Antragsgegner ist hier als Störer anzusehen. Er hat nicht substantiiert dargelegt, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der beleidigenden Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich nachgekommen wäre.
Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung stehen nicht die Haftungsprivilegierungen gem. §§ 9-11 TDG entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG ergibt, ist die hier in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).
(....)
Nachdem es zu mehreren beleidigenden Postings in dem Forum gekommen war, traf den Antragsgegner die Verpflichtung, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Er war verpflichtet, das Forum (...) zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Überwachung des Forum folgt hier aus dem Umstand, dass er das Erscheinen beleidigender Postings nicht durch entsprechende technische Vorrichtungen bzw. Sperrung der betreffenden Nutzer verhinderte bzw. verhindern konnte: Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen war es nicht ausreichend, einen Link auf die Hinweisseite einzufügen. Gleiches gilt in Bezug auf die Sperrung der IP-Nummern.
(...)
Volltext bei: http://www.foren-und-recht.de/urteile/Landgericht-Duesseldorf-20060125.html
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
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