BGH-Urteil zur Forenhaftung
Lange hat man auf ein höchstrichterliches Urteil zum Thema Forenhaftung gewartet.
Nun liegt eines vor - aber schlauer macht es uns wohl nicht.
Lest am Besten erstmal die Meldung bei Golem dazu.
Erste Entscheidung: Hat der Forenbetreiber Kenntnis von einem rechtswidrigen Beitrag, dann haftet er auch dann mit, wenn er den Verfasser kennt.
Das leuchtet mir ein - einen rechtswidrigen Beitrag kann man nicht einfach stehen lassen und den Geschädigten nur auf den Autor verweisen, man muss den Beitrag dann auch löschen, ansonsten ist man dran - völlig ok.
Weiterer Tenor aus dem Urteil ist offenbar: Der Betreiber haftet erst mit Kenntnisnahme. Schön, auch das ist ja eigentlich schon per Gesetz geregelt.
Eine spannende Frage bleibt aber auch hier:
Ist die bloße Kenntnis des Beitrags entscheidend oder muss zusätzlich die Kenntnis über dessen Rechtswidrigkeit vorliegen? Bei wüsten Beleidigungen mag das noch leicht zu beurteilen sein, wie sieht das aber bei den so genannten Tatsachenbehauptungen aus? Dazu gibt es widersprüchliche Entscheidungen, die einer höchstrichterlichen Klarstellung bedürfen.
Das LG München urteilte im letzten Jahr, dem Betreiber sei nicht zuzumuten, nach Rechtsverstößen zu "fahnden" - dazu gehört nach meinem Verständnis auch, dass ich unmöglich nachprüfen kann, ob alles, was in meinem Forum geschrieben wird, auch der Wahrheit entspricht.
Andere Gerichte wiederum interpretieren die Frage anders und verbinden mit der direkten Haftung dann auch gleich umfassende Prüfungs- und Kontrollpflichten für den Betreiber, die in der Praxis unmöglich durchzusetzen sind.
Ich hoffe, es kommen noch ein paar mehr Infos zu diesem Urteil und ein paar klarstellende Sätze in der Begründung.
Lange hat man auf ein höchstrichterliches Urteil zum Thema Forenhaftung gewartet.
Nun liegt eines vor - aber schlauer macht es uns wohl nicht.
Lest am Besten erstmal die Meldung bei Golem dazu.
Erste Entscheidung: Hat der Forenbetreiber Kenntnis von einem rechtswidrigen Beitrag, dann haftet er auch dann mit, wenn er den Verfasser kennt.
Das leuchtet mir ein - einen rechtswidrigen Beitrag kann man nicht einfach stehen lassen und den Geschädigten nur auf den Autor verweisen, man muss den Beitrag dann auch löschen, ansonsten ist man dran - völlig ok.
Weiterer Tenor aus dem Urteil ist offenbar: Der Betreiber haftet erst mit Kenntnisnahme. Schön, auch das ist ja eigentlich schon per Gesetz geregelt.
Eine spannende Frage bleibt aber auch hier:
Ist die bloße Kenntnis des Beitrags entscheidend oder muss zusätzlich die Kenntnis über dessen Rechtswidrigkeit vorliegen? Bei wüsten Beleidigungen mag das noch leicht zu beurteilen sein, wie sieht das aber bei den so genannten Tatsachenbehauptungen aus? Dazu gibt es widersprüchliche Entscheidungen, die einer höchstrichterlichen Klarstellung bedürfen.
Das LG München urteilte im letzten Jahr, dem Betreiber sei nicht zuzumuten, nach Rechtsverstößen zu "fahnden" - dazu gehört nach meinem Verständnis auch, dass ich unmöglich nachprüfen kann, ob alles, was in meinem Forum geschrieben wird, auch der Wahrheit entspricht.
Andere Gerichte wiederum interpretieren die Frage anders und verbinden mit der direkten Haftung dann auch gleich umfassende Prüfungs- und Kontrollpflichten für den Betreiber, die in der Praxis unmöglich durchzusetzen sind.
Ich hoffe, es kommen noch ein paar mehr Infos zu diesem Urteil und ein paar klarstellende Sätze in der Begründung.