Kleine Wirtschaftskunde (nach HGB, BiRiLiG und EStG)

Eintracht

R.I.P.
Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.

1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Oberschwung der Gefühle Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich stets heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit zu passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschn. 13 EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.

2. Bewertung
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte Inzestverbot die Eigennutzung selbst-hergestellter Frauen praktisch ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe, sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so dass sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.

3. Abschreibung
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv abgeschrieben, da man davon ausging, dass sie mit der Inanspruchnahme wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung habe den Vorteil, dass sich die abnehmenden Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten, mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger herauskommen. Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon wiederbeschaffen), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.

4. Sonderfälle
Schon vor Jahren wurde geklärt, dass Zuschreibungen wegen bestehender Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mietverträge realisiert werden. Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder voll abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden Nutzung bestimmt sind.

Zum Schluss noch ein Wort an alle männlichen Leser:
Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das spezielle männliche Vermögen (lat. potentia) aktiviert wurde. Doch auch hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen darüber, dass diese "potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert würde, dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Männer es für ihr wichtigstes Vermögensteil halten. Diese Männer wollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.
 
:)

Eine kleine Anmerkung:

Bei der Frage, ob die Ehefrau dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen ist, ist entscheidend, ob sie für eine dauerhafte Nutzung vorgesehen ist. Nur dann ist eine Zuordnung zum Anlagevermögen und damit auch eine planmäßig Abschreibung zulässig, wobei ich hier auch eher zu einer degressiven Abschreibung neigen würde.

Die Nutzungsdauer stellt allerdings ein nicht zu verachtendes Problem dar. Angesichts der zunehmenden Scheidungsraten ist die früher übliche Nutzungsdauer von 25 Jahren sicherlich in der heutigen Zeit nicht mehr angemessen. Ich würde 10 Jahre empfehlen. Sollte es vorher zu einem Abgang des Vermögensgegenstandes kommen, bleibt ja immer noch die außerplanmäßige Abschreibung.

:) :D :D
 
Ähm, Nachfrage:

HGB = Handelsgesetzbuch
EStG = Einkommenssteuergesetz.

Hoffe es ist soweit Richtig, aber: Who the Fuck is Alice, bzw. das BiRiLiG?

Sag bitte jetzt Niemand das Dönergesetzbuch.
 
Zunächst stellt sich beim Büstenhalter die Frage, wieso es sich um

a) einen Baukostenzuschuss handeln soll (es fliesst doch kein Geld zu) und
b) warum, wenn schon Zuschuss, dieser verloren sein soll. :confused

Daneben ist zu beachten, dass es sich im Regelfall um ein GWG handeln dürfte, das zwar dem Anlagevermögen zuzuordnen ist (wegen der voraussichtlich dauerhaften Nutzung), das aber sofort in voller Höhe abgeschrieben wird und insoweit allenfalls als Merkposten im Inventar weitergeführt wird.

:D :D :p
 
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