
Die obersten Richter sahen keine formellen Verstöße vorliegen. Mit der Frage, ob und wie die Vorratsdatenspeicherung in die Grundrechte der EU-Bürger eingreift, hatte sich das Gericht gar nicht zu beschätigen.
Irland hatte geklagt, weil die Richtlinie der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten dienen soll und somit auf Basis des EU-Vertrages über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen hätte erlassen werden müssen.
Die Richter folgten jedoch der ursprünglichen Auffassung, dass die Richtlinie dem Funktionieren des Binnenmarktes diene und sich daher zu Recht auf Artikel 95 des EG-Vertrages stütze.
Oder in einem Satz: Viel politisches Blabla, ohne sich mit der eigentlichen Problematik auseinander zu setzen.