Gravenreuth
fühlt sich hier wohl
Was in einem Internetgästebuch unzulässig ist, darf nicht als Zitat wiederholt werden
Amtsgericht Starnberg: Was in einem Internetgästebuch unzulässig ist, darf nicht als Zitat wiederholt werden.
Eine Krankenschwester aus NRW betreibt eine private Homepage. In ihrem Gästebuch nannte im Jahr 2001 ein User namentlich eine andere Person als „Parasit“. Die Bezeichnung von Menschen als „Parasiten“ erfüllt sogar den Straftatbestand der Volksverhetzung (OLG Frankfurt „Sozialparasit“, Aktenzeichen 2 Ss 147/00). Die Krankenschwester wurde damals aufgefordert diesen Beitrag zu löschen. Die Krankenschwester nahm daraufhin das gesamte Gästebuch vom Netz. Im Spätsommer 2005 setzte sie eine Historie ihrer Homepage ins Netz. Hierbei berichtete sie auch über die alte Löschungsaufforderung – unter voller Namensnennung und wieder mit „Parasit“. Dies wurde ihr nun durch das AG Starnberg (Az.: 1 C 381/06) untersagt (Beschluss vom 16.03.2006). Unzulässige Äußerungen dürfen auch nicht in Form eines Vollzitats wiederholt werden.
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Amtsgericht Starnberg: Was in einem Internetgästebuch unzulässig ist, darf nicht als Zitat wiederholt werden.
Eine Krankenschwester aus NRW betreibt eine private Homepage. In ihrem Gästebuch nannte im Jahr 2001 ein User namentlich eine andere Person als „Parasit“. Die Bezeichnung von Menschen als „Parasiten“ erfüllt sogar den Straftatbestand der Volksverhetzung (OLG Frankfurt „Sozialparasit“, Aktenzeichen 2 Ss 147/00). Die Krankenschwester wurde damals aufgefordert diesen Beitrag zu löschen. Die Krankenschwester nahm daraufhin das gesamte Gästebuch vom Netz. Im Spätsommer 2005 setzte sie eine Historie ihrer Homepage ins Netz. Hierbei berichtete sie auch über die alte Löschungsaufforderung – unter voller Namensnennung und wieder mit „Parasit“. Dies wurde ihr nun durch das AG Starnberg (Az.: 1 C 381/06) untersagt (Beschluss vom 16.03.2006). Unzulässige Äußerungen dürfen auch nicht in Form eines Vollzitats wiederholt werden.
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)