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R.I.P.
Berlin (dpa) - Gewerbsmäßig angebotene Computerspiele erfüllen nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts die Kriterien für eine genehmigungspflichtige Spielhalle und fallen damit unter das Jugendschutzgesetz. Nach der Gewerbeordnung gehörten zu den erlaubnispflichtigen Unterhaltungsspielen auch solche am Computer, teilte das Gericht am Montag mit.
Ein Berliner wollte in einem abgedunkelten Raum Computerspiele anbieten, hatte dafür aber nicht die Genehmigung bekommen und deswegen Rechtsschutz beantragt.
Laut Gericht sind Computer dann als Spielgeräte anzusehen, wenn damit Unterhaltungsspiele genutzt werden können. Stelle der Unternehmer dann gewerbsmäßig Computer auf, betreibe er eine erlaubnispflichtige Spielhalle.
Dies sei in dem vorliegenden Fall so gewesen. Die Einstufung als Spielhalle habe auch zur Folge, dass Jugendlichen der Zutritt nicht gewährt werden darf.
Ein Berliner wollte in einem abgedunkelten Raum Computerspiele anbieten, hatte dafür aber nicht die Genehmigung bekommen und deswegen Rechtsschutz beantragt.
Laut Gericht sind Computer dann als Spielgeräte anzusehen, wenn damit Unterhaltungsspiele genutzt werden können. Stelle der Unternehmer dann gewerbsmäßig Computer auf, betreibe er eine erlaubnispflichtige Spielhalle.
Dies sei in dem vorliegenden Fall so gewesen. Die Einstufung als Spielhalle habe auch zur Folge, dass Jugendlichen der Zutritt nicht gewährt werden darf.