Die GEMA hat gegen den Sharehoster Rapdishare einen wichtigen Sieg errungen. Das OLG Hamburg urteilte gestern, dass Rapidshare hoch geladene Dateien in bestimmten Fällen überprüfen muss, weil das "Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in sich birgt".
Dies gilt allerdings nicht pauschal - in einem Punkt bedeutet das neue Urteil sogar einen Erfolg für Rapidshare: Demnach liegt nach Meinung der Richter eine Verletzung des Urheberrechts nicht bereits beim Upload einer Datei vor, sondern erst dann, wenn diese öffentlich zugänglich gemacht wird.
Trotzdem ist Rapidshare nach dem Urteil verpflichtet, hoch geladene Dateien zu überprüfen und sie (zum Beispiel anhand eines Hash-Wertes) mit bekannten illegalen Uploads abzugleichen, die zuvor bereits von der Plattform gelöscht wurden.
Konkret geht es also darum, dass Rapidshare zuverlässig verhindern muss, dass von den Rechteinhabern beanstandete Dateien nicht erneut hoch geladen und verbreitet werden können.
Nach wie vor sehen die Richter aber keine umfassende, vorsorgliche Überwachungspflicht.
Richtig glücklich mit dem Urteil dürften weder die GEMA als Klägerin noch Rapidshare als Beklagte sein - eine Neuauflage des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof erscheint daher wahrscheinlich.
Quelle: OLG Hamburg: Rapidshare haftet für urheberrechtswidrige Downloads als Mitstörer - Kanzlei Dr. Bahr
Dies gilt allerdings nicht pauschal - in einem Punkt bedeutet das neue Urteil sogar einen Erfolg für Rapidshare: Demnach liegt nach Meinung der Richter eine Verletzung des Urheberrechts nicht bereits beim Upload einer Datei vor, sondern erst dann, wenn diese öffentlich zugänglich gemacht wird.
Trotzdem ist Rapidshare nach dem Urteil verpflichtet, hoch geladene Dateien zu überprüfen und sie (zum Beispiel anhand eines Hash-Wertes) mit bekannten illegalen Uploads abzugleichen, die zuvor bereits von der Plattform gelöscht wurden.
Konkret geht es also darum, dass Rapidshare zuverlässig verhindern muss, dass von den Rechteinhabern beanstandete Dateien nicht erneut hoch geladen und verbreitet werden können.
Nach wie vor sehen die Richter aber keine umfassende, vorsorgliche Überwachungspflicht.
Richtig glücklich mit dem Urteil dürften weder die GEMA als Klägerin noch Rapidshare als Beklagte sein - eine Neuauflage des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof erscheint daher wahrscheinlich.
Quelle: OLG Hamburg: Rapidshare haftet für urheberrechtswidrige Downloads als Mitstörer - Kanzlei Dr. Bahr