daliman schrieb:
Ich bin zwar kein Jurist aber ich erlaube mir folgenden Kommentar:
1. Eine Abmahnung gegen Äßerungen in einem Forum, die zwar gegen irgendweche Rechte verstoßen oder psychisch labile sich durch irdendwas beleidigt fühlen, kann es aus mindestens folgenden Gründen nicht geben:
a) Die Verfasser der Beiträge sind meißtens nicht volljährig und/oder nicht geschäftsfähig. Eine Klage könnte höchstens gegen die Verfasse erhoben werden.
a) These - Beweis?
b) Der Boardbetreiber ist durch die Veröffentlichung zumindest Mitstörer.
Der BGH hat bereits vor Jahrzehnten eine Mitstörerhaftung bejaht (GRUR 1955,97 "Constanze II"; GRUR 1957,352 "Perussin II"; GRUR 1967,428 "Anwaltsberatung"; GRUR 1976,256 "Rechenscheibe"; GRUR 1988,829 "Verkaufsfahrten II; GRUR 1988, 832, "Benzinwerbung"; GRUR 1990, 463, 464 "Firmenrufnummer"; GRUR 1990,373, 374 "Schönheits-Chirugie"; GRUR 1991, 769,770 "Honoaranfrage"; GRUR 1997,325 "Architektenwettbewerb"; WRP 2000, 1263 "Neu in Bielefeld I"; BGH Az.: I ZR 22/99 „Meißner Dekor“). In der Entscheidung "Honoaranfrage" (GRUR 1994, 441, 443) führt der BGH aus:
"Als Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Eine eigene Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein Verschulden des Störers ist nicht Voraussetzung für seine Inanspruchnahme. Es genügt, wenn er an der Schaffung oder Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustands objektiv mitgewirkt hat."
In der Ent¬scheidung "Architektenwettbewerb" führt der BGH diese Rechtsprechung fort:
"Als (Mit-)Störer haftet "in entsprechender Anwendung des 1004 BGB", wer "auch ohne Wettewerbsforderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbei-führung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinde-rung dieser Handlung hatte."
In der Entscheidung "Neu in Bielefeld I" (WRP 2000, 1263) führt der BGH aus, dass an die (Mit-)Störereigenschaft für den Unterlas¬sungsanspruch nur geringe Anforderungen zu stellen sind.
Ferner wird auf die Entscheidung des BGH-Entscheidung "Räumschild" vom 18. Mai 1999 (Az.: X ZR 156/97) verwiesen. Hierin führt der BGH aus:
Allerdings setzt die Verantwortlichkeit für eine Patent¬verletzung nicht voraus, dass der in An-spruch Genommene das Recht unmittelbar durch eigene Handlungen beeinträchtigt. Schuld-ner der Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzen-den Gegenstände kann auch derjenige sein, der lediglich eine weitere Ursache für die Rechts-verletzung gesetzt hat. Entsprechend der zum Wettbewerbsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 1987, 115; OLG Hamm GRUR 1992, 126; OLG München MDR 1994, l106; OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494) kann danach auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefon-, Fax- oder Telexanschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht. Ihren Grund fin-det diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlus-ses zu erwarten war (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1994 -1ZR 321/91, GRUR 1994, 441,443 – Kosmetik-studio; siehe auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel14 Rdn.4, 8). Voraussetzung der Haftung ist damit ein von dem Anschluss ausgehender oder unter seiner Benutzung begangener Rechtsverstoß.
In der Frage der (Mit-)Störerhaftung ist auch kein Unterscheid zwischen dem Patent- und dem sonstigen gewerblichen Rechtschutz bzw. dem Wettbewerbsrecht zu erkennen. Insoweit wird auf LG Berlin (Az. 16 0 15/02 - veröffentlicht bei
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030012.htm), zur Mitstörerhaftung bei einer Faxwerbung und die Haftung des admin-c einer Domain (OLG Stuttgart, Az.: 2 W 27/03 veröffentlicht bei
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2003, 2 W 27/03 , für die Ein-schaltung eines Dritten OLG Dresden WRP 2004,977 und LG Karlsruhe WRP 2004,1078 verwiesen.
Der Boardbetreiber kann sich ja am User schadlos halten!
b) Die Kanzleien und/ oder Unternehmen könnten die Nachrichten selbst verbreitet haben um anschließend dagegen zu kagen und Verdienen.
Theoretisch JA - nur dann wäre es Betrug.
Das Problem ist nur die deutsche Justiz.
Nein - das Problem sind durchgeknallte "Netzindianer", welche glaub, dass das Netz ein rechtsfreier Raum ist.
Ein Forum lebt von den Meinungen anderer und diese kann man nicht beeinflussen. Es gibt eine Meinungsfreiheit.
Die ihre Grenze bei der Würde anderer Menschen findet.
Artikel 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.