
Die alte Dame war abgemahnt worden, weil über ihren Internetanschluss angeblich ein Film per Filesharing verbreitet wurde.
Ein Internetanschluss war zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden, der Computer war aber schon ein halbes Jahr vorher verkauft worden.
Das Gericht erkannte zwar an, dass die alte Frau als Täterin wohl nicht in Betracht komme, verurteilte sie aber trotzdem, die Kosten aus der Abmahnung zu tragen.
Die viel zitierte Unschuldsvermutung kam in diesem Verfahren nicht zum Tragen - die alte Dame hätte eindeutig belegen müssen, dass der Film nicht über ihren Anschluss hochgeladen worden sei.
Fragt sich nur, wie sie das hätte tun sollen.
Rechtsanwalt Dr. Bahr äußert sich zu dem Fall - er hält das Urteil zwar nicht für überzeugend, aber dennoch juristisch tragfähig:
Das angebliche Skandal-Urteil des AG München in P2P-Fällen, das keines ist - Kanzlei Dr. Bahr
Auch wenn das so ist, dann ist es trotzdem ein Witz.