
Die Bestimmungen, welche die Herausgabe von Verkehrsdaten, Passwörtern, PIN-Codes und anderen vertraulichen Informationen an Strafverfolgungsbehörden regeln, verletzten das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung.
Beanstandet wurde unter anderem, dass die Polizei zum Beispiel beschlagnahmte Mobiltelefone auslesen und dafür beim Provider die Herausgabe von PIN und PUK verlangen darf (und ich dachte immer, diese Daten sind dem Provider selbst gar nicht bekannt, steht es nicht so in den entsprechenden Briefen?).
Den Paragraph 112 des TKG halten die Bundesrichter dagegen für in Ordnung:
Er legt fest, dass Ermittlungsbehörden ohne Information und Zustimmung von Provider und Anschlussinhaber bei der Bundesnetzagentur gespeicherte Daten abfragen können.
Links zum Thema:
Herausgabe von Passwörtern - Karlsruhe beschränkt Ermittler-Zugriff auf Nutzerdaten - Digital - sueddeutsche.de
heise online | Karlsruhe beschränkt Verwendung von Telekommunikationsdaten
Karlsruhe erklärt Teile des Telekommunikationsgesetzes für verfassungswidrig | Business | News | ZDNet.de