Ausnahmeregelung läuft zum Jahresende aus.
In Deutschland ist in Werbung, Onlineshops oder Produktbeschreibungen die Verwendung metrischer Einheiten bei Längenmaßen gesetzlich vorgeschrieben (EinhZeitG). Hierzu gibt es aber seit dem 1.1.1986 eine Ausnahmeregelung (EinhV §3), welche die zusätzliche Verwendung nichtgesetzlicher Einheiten gestattet.
Amerikanische Größenangaben in Zoll für Datenträger, Monitore, und z.T. auch Fernseher haben sich zur näheren Kennzeichnung schon lange fest etabliert und sind praktisch jedem geläufig. Die Umrechnung in metrische Angaben ist mit dem Faktor 2½ (genauer: 2,54) zwar auch recht einfach, den Meisten wird aber auch ohne mathematische Verrenkungen schnell eine bildliche Vorstellung, bei z.B. der Angabe 24"-Monitor, ins Hirn springen.
Nun läuft aber diese Ausnahmeregelung in der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) zum 31.12.2009 ersatzlos aus. Der Deutsche Bürger wird also wieder mal vom Gesetzgeber gegängelt und soll auf Altgewohntes verzichten.
Es ist mir absolut unverständlich, warum eine, wohlgemerkt, zusätzliche Angabe verboten sein soll und bei Nichtbeachtung sogar mit Bußgeld bedroht wird.
Und nicht nur das, den Abmahn-Anwälten wird damit ein weiteres Scheunentor geöffnet, als gäbe es nicht schon genug Probleme mit diesen Abzockern. Gewerbetreibende und wahrscheinlich auch Privatverkäufer in Online-Shops müssen also ab dem kommenden Jahr bei der Kennzeichnung ihrer Produkte unbedingt darauf achten, um nicht diesen geldgierigen Haien in die Fänge zu geraten.
Quellen:
In Deutschland ist in Werbung, Onlineshops oder Produktbeschreibungen die Verwendung metrischer Einheiten bei Längenmaßen gesetzlich vorgeschrieben (EinhZeitG). Hierzu gibt es aber seit dem 1.1.1986 eine Ausnahmeregelung (EinhV §3), welche die zusätzliche Verwendung nichtgesetzlicher Einheiten gestattet.
Amerikanische Größenangaben in Zoll für Datenträger, Monitore, und z.T. auch Fernseher haben sich zur näheren Kennzeichnung schon lange fest etabliert und sind praktisch jedem geläufig. Die Umrechnung in metrische Angaben ist mit dem Faktor 2½ (genauer: 2,54) zwar auch recht einfach, den Meisten wird aber auch ohne mathematische Verrenkungen schnell eine bildliche Vorstellung, bei z.B. der Angabe 24"-Monitor, ins Hirn springen.
Nun läuft aber diese Ausnahmeregelung in der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) zum 31.12.2009 ersatzlos aus. Der Deutsche Bürger wird also wieder mal vom Gesetzgeber gegängelt und soll auf Altgewohntes verzichten.
Es ist mir absolut unverständlich, warum eine, wohlgemerkt, zusätzliche Angabe verboten sein soll und bei Nichtbeachtung sogar mit Bußgeld bedroht wird.
Und nicht nur das, den Abmahn-Anwälten wird damit ein weiteres Scheunentor geöffnet, als gäbe es nicht schon genug Probleme mit diesen Abzockern. Gewerbetreibende und wahrscheinlich auch Privatverkäufer in Online-Shops müssen also ab dem kommenden Jahr bei der Kennzeichnung ihrer Produkte unbedingt darauf achten, um nicht diesen geldgierigen Haien in die Fänge zu geraten.
Quellen: