Schlappe für die Musikindustrie: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den §53 des Urheberrechtsgesetzes abgewiesen.
In diesem ist geregelt, dass urheberrechtlich geschützte Datenträger zu privaten Zwecken kopiert werden dürfen.
Die Musikindustrie sieht darin eine unzumutbare Verletzung ihrer Eigentumsrechte.
Gescheitert ist die Beschwerde allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern weil sie ganz einfach zu spät kam - denn eine Verfassungsbeschwerde ist nur innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung eines Gesetzes zulässig - der entsprechende Passus ist aber bereits seit 2003 gültig.
In diesem ist geregelt, dass urheberrechtlich geschützte Datenträger zu privaten Zwecken kopiert werden dürfen.
Die Musikindustrie sieht darin eine unzumutbare Verletzung ihrer Eigentumsrechte.
Gescheitert ist die Beschwerde allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern weil sie ganz einfach zu spät kam - denn eine Verfassungsbeschwerde ist nur innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung eines Gesetzes zulässig - der entsprechende Passus ist aber bereits seit 2003 gültig.