Ein DSL-Provider muss den Widerruf eines Auftrags ebenso zügig bearbeiten wie den Auftrag selbst. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden ([FONT=Arial,Helvetica]Az.: 5 W 59/09)[/FONT].
Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen DSL-Provider mit dem Umzug seines Anschlusses beauftragt. Dieser hatte daraufhin im Namen des Kunden beim bisherigen Anbieter gekündigt und die Freigabe des Anschlusses beantragt.
Nur einen Tag später machte der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch.
Dieser wurde allerdings mit erheblicher Verzögerung bearbeitet, so dass es letztlich doch zu einem Umzug des Anschlusses kam.
Dies wertete das Gericht als wettbewerbswidriges Verhalten. Wer Neuaufträge von Kunden zeitnah bearbeitet, müsse in der Lage sein, einen Widerruf ebenso schnell abzuwickeln.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen DSL-Provider mit dem Umzug seines Anschlusses beauftragt. Dieser hatte daraufhin im Namen des Kunden beim bisherigen Anbieter gekündigt und die Freigabe des Anschlusses beantragt.
Nur einen Tag später machte der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch.
Dieser wurde allerdings mit erheblicher Verzögerung bearbeitet, so dass es letztlich doch zu einem Umzug des Anschlusses kam.
Dies wertete das Gericht als wettbewerbswidriges Verhalten. Wer Neuaufträge von Kunden zeitnah bearbeitet, müsse in der Lage sein, einen Widerruf ebenso schnell abzuwickeln.