Neuigkeit Hallo Bundestrojaner - adieu Vorratsdatenspeicherung?

Supernature

Und jetzt?
Teammitglied
Der Bundestrojaner kommt, die Vorratsdatenspeicherung geht?
Zumindest die eine Hälfte dieser Meldung wäre wohl zu schön, um wahr zu sein.
Tatsache ist, dass das Bundesverfassungsgericht die umstrittene Regelung weiter eingeschränkt hat.
Erst vor Kurzem hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bundesregierung für die Kosten der Vorratsdatenspeicherung aufkommen muss.
Nun schieben die Karlsruher Richter einen weiteren Riegel vor: Die Weitergabe der gesammelten Daten darf nur noch erfolgen, wenn "...dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person..." nötig ist.

Hört sich gut an, ist aber in der Praxis nichts wert. Denn wer jetzt zum Beispiel denkt, dass damit die massenhaften Abmahnungen von Tauschbörsen-Nutzern durch die Anwälte der Unterhaltungsindustrie ihr Ende finden, weil die Daten nicht mehr weitergegeben werden dürfen, der irrt - es kommt nämlich darauf an, wie die gespeicherten Daten deklariert sind.
Die Telekom speichert die Verbindungsdaten nämlich auch zum Zweck der Rechnungsstellung - und für den Zugriff auf diese Daten gibt es keine besonderen Regeln. Natürlich sind diese Daten genau die selben, aber durch eine kleine Anpassung der Überschrift wird der Zugriff wieder frei.

Das Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht beschränkt Vorratsdatenspeicherung - Golem.de
 
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20081028_1bvr025608.html schrieb:
3. Nach dem von der Bundesregierung zum 1. September 2008 vorgelegten Bericht ergingen im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 in 2.186 Ermittlungsverfahren 4.356 Anordnungen nach § 100g StPO. Die Anzahl der Erst- und Verlängerungsanordnungen, zu deren Bearbeitung die ersuchten Telekommunikationsunternehmen auf allein nach § 113a TKG gespeicherte Daten zurückgreifen mussten, belief sich dabei auf 1.742. Bei 132 Erst- und Verlängerungsanordnungen blieb das Auskunftsersuchen ganz oder teilweise erfolglos, weil die Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG von den Telekommunikationsunternehmen ganz oder teilweise noch nicht erfüllt wurde. In 96 Verfahren blieb das Auskunftsersuchen ganz oder teilweise erfolglos, weil es sich nicht auf Straftaten nach § 100a Abs. 1 und 2 StPO bezog. In 63 Verfahren vereitelte die Erfolglosigkeit des Auskunftsersuchens die Aufklärung der Straftat, in 37 Verfahren erschwerte es sie.
Wow, das ist eine ganze Menge an Zugriffen auf die Daten, bei dem erwarteten minimalen Nutzen.
 
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