[Hinweis] Rechtsexperten streiten über die Zulässigkeit und die Folgen von Website-Sperrungen

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Rechtsexperten streiten über die Zulässigkeit und die Folgen von Website-Sperrungen

Rechtsexperten streiten über die Zulässigkeit und die Folgen von Website-Sperrungen
"Darf der das?", fragt sich der Kern der mit dem Motto "Zensur ist ein technischer Systemfehler" ins Internet hineingewachsenen Netz-Community seit einer Woche. Denn just zum Endspurt der närrischen Tage am Rhein hatte der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow über 80 Providern in Nordrhein-Westfalen Sperrungsverfügungen gegen zwei in den USA vorgehaltene Websites mit neonazistischer Propaganda zugestellt. Eine Art Sündenfall im Paradies der nach guter (amerikanischer) Demokratieauffassung an die Durchsetzung der "richtigen" Meinung glaubenden Internet-Nutzer. Nun debattieren Professoren und Anwälte darüber, ob bei dem Büssowschen Vorstoß alles mit rechten Dingen zugeht. Dabei dreht sich die Kernargumentation um Zuständigkeiten, Grundrechte und Verhältnismäßigkeiten.

Zwei Web-Adressen aus einem Datenmeer von mehreren Milliarden Sites müssen die von der Düsseldorfer Bezirksregierung auf Geheiß Büssows angeschriebenen nordrhein-westfälischen Zugangsanbieter sperren, so sie nicht binnen eines Monats Widerspruch gegen die Verfügung einlegen.

Die Jugend soll durch diese Maßnahme geschützt werden, da auf den beanstandeten Webangeboten klar eine nationalsozialistische Ideologie vertreten und zum Rassenhass aufgerufen werde. Das sei, so heißt es in der Begründung der Anordnung, "mit den sittlichen Grundwerten unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung unvereinbar", was Kinder und Jugendliche schwer gefährden könnte. Volksverhetzung und Kriegsverherrlichung hat die für den gesetzlichen Jugendschutz im Mediendienste-Bereich zuständige Verwaltungsbehörde aus den beiden Seiten herausgelesen. Damit würden Bestimmungen des Strafgesetzbuches eindeutig verletzt. Und da die eigentlichen Content-Provider in den USA nicht zu belangen sind, müssten nach § 18 Absatz 3 des Mediendienste-Staatsvertrags ( MDStV) der Länder nun die Zugangsanbieter Maßnahmen zur Sperrung ergreifen.

Zwei teilweise gegen deutsches Recht verstoßende Internetseiten nicht mehr abrufbar zu machen - wo steckt da überhaupt das Problem? Für die Provider erfordert das Ganze "einen einmaligen geringen Personalaufwand", schreibt die Bezirksregierung. Denn Büssow gibt sich mit der auf der einer Umkonfigurierung von Domain-Name-Servern beruhenden zufrieden.

Dass diese von halbwegs versierten Nutzern, die Zahlenfolgen in den entsprechenden TCP/IP-Kontrollfenstern ändern können, innerhalb von Sekunden zu umgehen sind, interessiert den SPD-Politiker nicht. Er zielt allein darauf ab, dass sich "für den durchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche Zugangserschwernis" ergibt. Damit sei die Maßnahme auch "geeignet" im Sinne des Gesetzes, da dessen Ziel nicht die "Totalblockade des Empfangs der gesperrten unzulässigen Angebote" sei.
Wettlauf zwischen Behörde und Nazis droht
Wäre die gesamte Angelegenheit damit erledigt, wüsste Michael Ronellenfitsch, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Tübingen, nicht, "was man dagegen machen kann." Doch der Verwaltungsrechtler sieht mit der Sperrungsverfügung einen "Einstieg in ein neues Konzept" einhergehen, das einen "bedenklichen Dammbruch" markiere. Angesichts der Tatsache, dass die Nazi-Hetzer ihre Inhalte unter mehreren Webadressen vorrätig hielten und ständig neue dazukommen könnten, müsse die Anordnung schließlich "auf ein Verfolgungsprogramm hinauslaufen."

Es kommt zu einem "ewigen Wettlauf" mit den Betreibern der inkriminierten Angebote, ist sich Ronellenfitsch sicher. Der werde nicht nur in einer "Selbstbeschäftigungstherapie der Behörde" enden, sondern auch für die Provider "unerträgliche Belastungen" mit sich bringen. "Die werden jeden Tag einen Prüfungsauftrag auf dem Tisch haben", prophezeit der Rechtsprofessor. Die Abarbeitung einer solchen Indizierungsliste sei zu aufwändig, absurd und daher nicht akzeptabel. "Ich würde mich daher auf jeden Fall prophylaktisch zur Wehr setzen", gibt Ronellenfitsch den Providern mit auf den Weg. Sei doch erkennbar, dass es bei dem "kleinen Ansatz" nicht bleibe.
Sperrungsverfügungen gegen Suchmaschinen?
Die Düsseldorfer Verfügung legt selbst klare Indizien für das weitere Vorgehen aus. Mit Verweis auf die als "Spiegelungen" bekannten Vervielfältigungen von Websites unter anderen Domains lässt sich dort nachlesen, dass ein solcher erneuter Rechtsverstoß wieder "eine Sperrungsanforderung durch die zuständige Aufsichtsbehörde auslöst". Büssow behält sich in diesem Zusammenhang sogar vor, auch gegen Suchmaschinen Sperrungsanordnungen auszusprechen. Denn über solche "Service-Provider" werden zum Teil "systematisch fremde Inhalte erfasst, geordnet und kommentiert."

Beliebte Suchhilfen wie Google halten den gesamten Content einer Site sogar eine ganze Zeit lang über ihren eigenen Server abrufbereit. Das sei Gegenstand eines anderen Verfahrens, heißt es in der Verfügung. Gerade Sperranordnungen gegen Search-Engines würde Ronellenfitsch allerdings angesichts der Breite der betroffenen Angebote für "völlig unverhältnismäßig" halten.

Weit gehend konform mit seinem Tübinger Kollegen geht der Rostocker Kommunikations- und Öffentlichkeitsrechtler Hubertus Gersdorf. Die jetzt versandte Verfügung sei "zunächst geeignet", um gegen die Rechtsverstöße vorzugehen. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung nach dem MDStV sei "klar erkennbar und einschlägig", die angeordnete Maßname "zumutbar und technisch möglich." Käme es aber zu dem erwarteten permanenten Wettlauf mit den amerikanischen Neonazis, hätten die Provider ein "Riesenproblem".

Politisch hält Gersdorf die Sperrung der Seiten, die ihm zudem angesichts gravierender Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz im Netz reichlich beliebig ausgewählt scheinen, insgesamt für die falsche Strategie: "Man muss wohl lernen, mit den rechtsradikalen Inhalten zu leben und sich mit ihnen kritisch auseinander zu setzen."
Sind die Access-Provider die richtigen Adressaten?
Thomas Hoeren, Professor am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster, sieht die von der Bezirksregierung Düsseldorf gedeichselte Konstruktion, aus der die Verpflichtung zur Sperrung der beiden Internetseiten hergeleitet werden soll, noch fundamentaler als fehlerhaft an. In einer Stellungnahme zu der mit Providervertretern abgehaltenen Anhörung Mitte November in Düsseldorf schrieb der Jurist, dass es sich bei den beanstandeten Webseiten um "reine Homepages" und nicht etwa redaktionell gestaltete Mediendienste handle. Die Bezirksregierung sei daher gar nicht zuständig. Die Bezirksregierung hat sich die Kritik teilweise zu Herzen genommen und weist in der Anordnung nun ausdrücklich auf die "redaktionelle Gestaltung" zumindest einer der beiden rechtsradikalen Seiten hin.

Doch auch die Zugangsanbieter seien keine Mediendiensteanbieter, urteilt Hoeren, da sie es dem Nutzer nicht "ermöglichen, als eigenständige Dienstleistung oder aus einem anderen Dienst heraus zu einem anderen Diensteanbieter weiterzugehen". Die Access-Provider sieht Hoeren damit ähnlich wie seine Kollegen Koenig und Loetz vom Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) an der Universität Bonn als die falschen Adressaten der Verfügung.

Hoeren hält die "Diskussion um die Verantwortlichkeit von Access-Providern" mit einem in der Neuen Juristischen Wochenschrift ( NJW) vom 28. Januar beschriebenen Urteil des Bundesgerichtshofs ( BGH) zur Verantwortlichkeit für Telefonmehrwertdienste sogar bereits für "weitgehend erledigt". Darin wird am Beispiel von Telefonsex-Anbietern klargestellt, dass "dem Netzbetreiber der sittenwidrige Charakter des angebotenen Mehrwertdienstes" nicht entgegenzuhalten ist. Laut Hoeren betont der BGH damit den Grundsatz der strengen Unterscheidung zwischen Inhalts- und Netzverantwortlichkeit. Andere Rechtsexperten sprechen dagegen von einer "Mindermeinung".
Kein genereller Anspruch auf den Empfang von Informationen
Gegner der Büssowschen Verdrängungsaktion aus dem Anti-Zensurlager führen ferner immer wieder die in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Informationsfreiheit ins Feld. Die wird in der Verfügung kurz und schmerzlos mit der Erklärung abgefrühstückt, dass es "keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger Angebote" gebe.

Andreas Neumann vom ZEI verweist dagegen auf die Bedeutung der Informationsfreiheit "als zentrale Voraussetzung für eine freie und möglichst gut informierte demokratische Öffentlichkeit". Damit umfasse das Grundrecht gerade auch die individuelle Information an der Quelle als ein wichtiges Korrektiv zur Wirkung der Massenmedien. Jede Entscheidung gegen die für die Leistungsfähigkeit eines demokratischen Verfassungsstaats wichtige möglichst offene Kommunikation bedürfe daher einer "transparenten Abwägungsentscheidung", die von der Bezirksregierung nicht geleistet worden sei.

Allzu weit wird der Verweis auf die Informationsfreiheit im konkreten Fall aber nicht führen, fürchtet der gerade an einem Buch zum Kommunikationsrecht sitzende Ronellenfitsch. Noch werde sie nämlich nach mehrheitlicher Auffassung nicht auf die Rezipientenfreiheit ausgedehnt. Es bestehe zwar das Recht, Informationen aus "allgemein zugänglichen Quellen" zu beziehen und sich in den verfügbaren "free flow of information" einzuklinken. Doch das sei kein absolutes Privileg und der Informationsfluss könnte aus wichtigen Gründen bislang auch von einer Behörde eingeschränkt werden.

"Es gibt - selbst im Internet - noch kein allgemeines, interaktives Grundrecht", stellt Ronellenfitsch klar. Er verweist dazu auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das habe eine Klage bayerischer Fernsehzuschauer abgewiesen, die den Bayerischen Rundfunk mit dem Verweis auf ihre Informationsansprüche zum Ausstrahlen einer bestimmten Folge der Schwarzwald-Klinik zwingen wollten. Der hätte sich aus dem ARD-Sendeverbund in diesem Fall ausgeklinkt, da ihm die Folge nicht in die politische Landschaft im Südosten zu passen schien.
 
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