Alimallaki
Herzlich willkommen!
Ich habe mit großem Interesse sämtliche Seiten über die Abmahnung gelesen. Hier würde ich es auf keinen Fall bei der Mondstrafe und Unterlassungserklärung belassen. Auch würde ich keine niedrigeren Erklärung zustimmen sondern bis in die letzte Instanz durchklagen.
Das grenzt ja schon an den Tricks aus der Gerichtspraxis, was man sich auch im Zivilrecht nicht gefallen lassen muss.
(Eine Mondstrafe ist ein richterlich überhöhtes erstinstanzliches Phantasieurteil, welches nur gesprochen wird, um dann in der Berufungsinstanz eine Einstellung nach § 153 a StPO in Aussicht zu stellen, um das Strafverfahren für das Gericht gleichzeitig kostenfrei einzustellen und den Angeklagten nicht freisprechen zu müssen.
Hier kommt es nicht auf die Schuld des Täters an, denn die Mondstrafe hat nur den Sinn und Zweck, den Angeklagten durch die ausgesprochene Mondstrafe (Phantasiestrafe) einzuschüchtern um ihm dann eine Einstellung gemäß §153a mit Geldstrafe besonders günstig erscheinen zu lassen.
Der Angeklagte hat dann trotz Unschuld keine Wahl und muss der Einstellung nach § 153a zustimmen, da er sonst zu Unrecht verurteilt wird.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Mondstrafe dient hauptsächlich dazu, Strafverfahren auf Kosten des Angeklagten abzukürzen. (siehe auch: Strafbefehl)
Dies ist mittlerweile tägliche Gerichtspraxis und verstößt nicht gegen die StPO.)
Das grenzt ja schon an den Tricks aus der Gerichtspraxis, was man sich auch im Zivilrecht nicht gefallen lassen muss.
(Eine Mondstrafe ist ein richterlich überhöhtes erstinstanzliches Phantasieurteil, welches nur gesprochen wird, um dann in der Berufungsinstanz eine Einstellung nach § 153 a StPO in Aussicht zu stellen, um das Strafverfahren für das Gericht gleichzeitig kostenfrei einzustellen und den Angeklagten nicht freisprechen zu müssen.
Hier kommt es nicht auf die Schuld des Täters an, denn die Mondstrafe hat nur den Sinn und Zweck, den Angeklagten durch die ausgesprochene Mondstrafe (Phantasiestrafe) einzuschüchtern um ihm dann eine Einstellung gemäß §153a mit Geldstrafe besonders günstig erscheinen zu lassen.
Der Angeklagte hat dann trotz Unschuld keine Wahl und muss der Einstellung nach § 153a zustimmen, da er sonst zu Unrecht verurteilt wird.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Mondstrafe dient hauptsächlich dazu, Strafverfahren auf Kosten des Angeklagten abzukürzen. (siehe auch: Strafbefehl)
Dies ist mittlerweile tägliche Gerichtspraxis und verstößt nicht gegen die StPO.)