Hartz-iv-urteil
Arbeitsagentur muss Bedarfsgemeinschaft nachweisen
Zwei Zahnbürsten in einem Wasserglas führen nach Ansicht des Sozialgerichts Saarland noch nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft. In ihrem Urteil verwerfen die Richter die gängige Hartz-IV-Praxis. Wenn Partner in einer Wohnung leben, müssen sie nicht automatisch füreinander zahlen.
Berlin - Das Sozialgericht Saarland gab einer Frau Recht, die sich weigerte, für die Lebenshaltungskosten ihres Partners aufzukommen. Die Arbeitsagentur wollte dem arbeitslosen Mann keine Arbeitslosengeld II zahlen, weil seine Lebensgefährtin genügend Rente bezieht. Die Richter akzeptierten dagegen den Einwand der Frau, sie lebe mit dem Mann nicht in einer eheähnliche Gemeinschaft. Denn sie sei nicht bereit, über den Mietanteil hinaus einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Mannes zu leisten. Der Einwand sei nicht allein dadurch widerlegt, dass beide seit 27 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung lebten.
In der Begründung erklärten die Richter, nicht jede Lebens- sei eine Bedarfsgemeinschaft. Die beim Hausbesuch gezählten Zahnbürsten oder Rasierapparate reichten nicht aus, ALG II zu kürzen oder zu streichen.
Betroffene können nun ihre Bescheide anfechten und nicht gezahlte Gelder einfordern. Zudem kehrte das Gericht die Beweislast um. Nicht der ALG-II-Antragsteller muss beweisen, dass er nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, sondern die Behörde muss nachweisen, dass eine solche Gemeinschaft besteht.
Der Sozialverband VdK sieht nun eine Klagewelle und Kosten in dreistelliger Millionenhöhe auf die Bundesagentur für Arbeit zukommen. VdK-Chef Walter Hirrlinger geht sogar noch einen Schritt weiter. Für ihn ist jetzt zu prüfen, "ob überhaupt ein Ehepartner dazu verpflichtet werden kann, für den jeweils anderen zu zahlen."
Quelle: www.spiegel.de
Arbeitsagentur muss Bedarfsgemeinschaft nachweisen
Zwei Zahnbürsten in einem Wasserglas führen nach Ansicht des Sozialgerichts Saarland noch nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft. In ihrem Urteil verwerfen die Richter die gängige Hartz-IV-Praxis. Wenn Partner in einer Wohnung leben, müssen sie nicht automatisch füreinander zahlen.
Berlin - Das Sozialgericht Saarland gab einer Frau Recht, die sich weigerte, für die Lebenshaltungskosten ihres Partners aufzukommen. Die Arbeitsagentur wollte dem arbeitslosen Mann keine Arbeitslosengeld II zahlen, weil seine Lebensgefährtin genügend Rente bezieht. Die Richter akzeptierten dagegen den Einwand der Frau, sie lebe mit dem Mann nicht in einer eheähnliche Gemeinschaft. Denn sie sei nicht bereit, über den Mietanteil hinaus einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Mannes zu leisten. Der Einwand sei nicht allein dadurch widerlegt, dass beide seit 27 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung lebten.
In der Begründung erklärten die Richter, nicht jede Lebens- sei eine Bedarfsgemeinschaft. Die beim Hausbesuch gezählten Zahnbürsten oder Rasierapparate reichten nicht aus, ALG II zu kürzen oder zu streichen.
Betroffene können nun ihre Bescheide anfechten und nicht gezahlte Gelder einfordern. Zudem kehrte das Gericht die Beweislast um. Nicht der ALG-II-Antragsteller muss beweisen, dass er nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, sondern die Behörde muss nachweisen, dass eine solche Gemeinschaft besteht.
Der Sozialverband VdK sieht nun eine Klagewelle und Kosten in dreistelliger Millionenhöhe auf die Bundesagentur für Arbeit zukommen. VdK-Chef Walter Hirrlinger geht sogar noch einen Schritt weiter. Für ihn ist jetzt zu prüfen, "ob überhaupt ein Ehepartner dazu verpflichtet werden kann, für den jeweils anderen zu zahlen."
Quelle: www.spiegel.de