Vom wem Unterhalt? (Staat?!)

Kamikaze

gesperrt
Tach.
Folgendes: Wenn man vom leiblichen Vater kein Unterhalt seit zig Jahren bekommt, da er kein Geld hat (geklagt wurde schon oft), kann man da nicht vom Staat den monatlichen Unterhalt bekommen?
ich hab mal gehört, dass das nur geht, wenn in der Geburtsurkunde "Vater unbekannt" drin steht, und wenn wenn der wirkliche Erzeuger ne zahlen kann, dass da die Eltern von ihm zur Kasse gebeden werden. Wo kann man sich da erkundigen bzw. auf welches Amt müsste man da gehen?

THX
 
Moin!

nein, wenn der Vater, der Zahlen muss nicht zahlen kann, dann tritt die Unterhaltssicherungsbehörde in Vorleistung.
Das heisst die zahlt dann. Kann sich aber dann später evtl. die Kohle vom Vater zurückholen.
Unzterhaltssicherungsbehörde ist meist das Sozialamt.

Gruß
Metal M
 
nochwas: würden die der entsprechenden person auch die jahre nachzahlen wo sie kein geld bekommen hat?
 
Puh, das kann ich Dir nicht sagen, zumindest zahlen die ab zeitpunkt der Antragstellung.
geht doch mal hin und rede mit denen ;)

Gruß
Metal M
 
ich hab mal gehört, dass das nur geht, wenn in der Geburtsurkunde "Vater unbekannt" drin steht, und wenn wenn der wirkliche Erzeuger ne zahlen kann, dass da die Eltern von ihm zur Kasse gebeden werden.


Hi,

meinst Du die Eltern von dem Erzeuger?
 
Original geschrieben von Metal M
Moin!

nein, wenn der Vater, der Zahlen muss nicht zahlen kann, dann tritt die Unterhaltssicherungsbehörde in Vorleistung.
Das heisst die zahlt dann. Kann sich aber dann später evtl. die Kohle vom Vater zurückholen.
Unzterhaltssicherungsbehörde ist meist das Sozialamt.

Gruß
Metal M
Aber doch glaub nur, bis das Kind 12 Jahre ist oder hat sich da inzwischen was geändert???
 
Moin,moin
ich habe das Thema mit meinem Jungen durch.Hier wollte einmal die Mutter nicht zahlen.

Unterhaltsvorschuss gibt es nur ab dem Tage der Antragstellung und auch nur bis zur Vollendung des 12ten Lebensjahres. Im Höchstfall jedoch 10 Jahre,danach ist Ende.

Das ist ein Leidiges Thema. Kosten für Verfahren werden über die Gerichtskostenbeihilfe bezahlt,da man für das Kind klagt. Allerdings sollte man sich langes klagen überlegen, ob es denn auch Sinn hat. Einen Unterhaltstitel sollte man sich allerdings erstreiten, dann hat man jederzeit die Möglichkeit pfänden zu lassen.

Gruß Oldie
 
Moin!

Der Vater muss auch länger zahlen, es ist nur so, dass es der Frau (Mutter) ab dem 12. Lebensjahr des Kindes zuzumuten ist, arbeiten zu gehen, damit würde sich dann ggf. der monatl. Unterhaltsbeitrag kürzen.
Sonst kann die Mutter ja bis zum 18. Lebensjahr des Kindes "die Füße" hochlegen und der Vater muss zahlen ;)

Gruß
Metal M
 
Noch was vergessen. Beim Jugendamt kann man eine sogenannte Beistandsschaft einrichten. Das heißt das Jugendamt übernimmt alles was zu erledigen ist zum Wohle des Kindes. Habe ich auch bei meinem Jungen gemacht. Ist die beste Lösung. Man braucht sich nicht rumärgern mit irgendwelchen amtlichen Dingen. Vielleicht nur über die Urteile.

Gruß Oldie
 
Original geschrieben von Metal M
Moin!

Der Vater muss auch länger zahlen, es ist nur so, dass es der Frau (Mutter) ab dem 12. Lebensjahr des Kindes zuzumuten ist, arbeiten zu gehen, damit würde sich dann ggf. der monatl. Unterhaltsbeitrag kürzen.
Sonst kann die Mutter ja bis zum 18. Lebensjahr des Kindes "die Füße" hochlegen und der Vater muss zahlen ;)

Gruß
Metal M

Genau, sonst macht sich am Ende die Mutter (bzw. der alleinerziehende Elternteil) mit den paar Kröten nen Fetten und lebt ewig in Saus und Braus! :eek:
 
Ja, das kennt man von einigen Frauen.
Ich finde: ab dem 12. lebensjahr muss die Mutter arbeiten gehen.

Sonst: Kürzung.

Gruß
Metal M
 
Original geschrieben von Metal M
Ja, das kennt man von einigen Frauen.
Ich finde: ab dem 12. lebensjahr muss die Mutter arbeiten gehen.

Sonst: Kürzung.

Gruß
Metal M

Warum nicht gleich ganz streichen? Und wieso erst wenn das Kind 12 ist? Ungerecht, bei den Unsummen! :wand

*IRONIE off*
 
Licht ins DUNKEL ;)

Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) -Fassung ab 1.7.1998-

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch

Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen

Neufassung vom 19.1.1994 (BGBl. I. S. 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.4.1998 (BGBl. I. S. 666)

Hinweis: geänderte Bestimmungen sind kursiv geschrieben

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuß oder -ausfalleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer

1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und

3. nicht oder nicht regelmäßig

a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,

b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil als Arbeitnehmer von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich des Gesetzes entsandt ist. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsberechtigung oder der Aufenthaltserlaubnis. Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts.

(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat.

§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung

(1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge (§ 1 oder 2 der Regelbetrag-Verordnung) gezahlt. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.

(2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine in § 65 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes oder in § 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes nach § 66 des Einkommenssteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils; diesen Anspruch hat.

(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:

1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt,

2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadensersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden.

§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.

§ 4 Beschränkte Rückwirkung

Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

§ 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht

(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er

1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder

2. gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.

(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.

§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht

(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stelle zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und anderen Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort und die Höhe der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten

(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil

nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1. die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder

2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, daß er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.

(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

§ 8 Auftragsverwaltung, Aufbringung der Mittel

(1) Dieses Gesetz wird im Autrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

(2) Die Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 50 vom Hundert vom Bund, im übrigen von den Ländern getragen.

(3) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 50 vom Hundert an den Bund ab.

§ 9 Verfahren und Zahlungsweise

(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben.

(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im voraus zu zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Beträge unter 5 Deutsche Mark werden nicht geleistet.

§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder

2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unvenüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle.

§ 11 (Änderung des Sozialgesetzbuches; nicht abgedruckt)

§ 12 Anwendung im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR; gegenstandslos)

§ 12a (Gegenstandslose Übergangsvorschrift)

§ 13 (Inkrafttreten; gegenstandslos)

noch ein link dazu...
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uhvorschg/index.html
 
Original geschrieben von oldie43
Noch was vergessen. Beim Jugendamt kann man eine sogenannte Beistandsschaft einrichten. Das heißt das Jugendamt übernimmt alles was zu erledigen ist zum Wohle des Kindes.
Gruß Oldie

was heißt das?

warum wird nur bis zur vollendung des 12. Lbj. gezahlt? Wenn das kind älter ist, muss ein Elternteil doch trotzdem bezahlen!
Und wenn der Vater ne bezahlt, wo soll man danach sonst das Geld herbekommen?
 
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