[Hinweis] Neues Urheberrecht ab morgen in Kraft

B

Brummelchen

Gast
Neues Urheberrecht ab morgen in Kraft

http://www.pcwelt.de/news/recht/33949/
12.09.2003 | 15:31 | hc
Jetzt steht's fest: Neues Urheberrecht ab morgen in Kraft

Morgen ist es soweit - am 13. September 2003 tritt das neue Urheberrecht in Kraft. Damit ist es unter anderem verboten, einen Kopierschutz zu umgehen, auch wenn man die damit geschützte DVD oder CD legal erworben hat und nur eine Kopie für den eigenen Gebrauch erstellen will.

Heute am 12.09.2003 ist das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" im Bundesgesetzblatt (BGBL I Nr. 46, 2003, Seite 1774 ff.) veröffentlicht worden, wie uns Rechtsanwalt Johannes Richard mitteilte. Das Gesetz erlangt heute Nacht um 0.00 Uhr Gültigkeit.

§ 95 b Abs. 2 Urheberrechtsgesetz sowie § 95 d Abs. 2 (Kennzeichnungspflichten der Hersteller kopiergeschützter Datenträger) sowie die aus den vorgenannten Vorschriften resultierenden Bußgelder gemäß Ã‚Â§ 111 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz treten Richard zufolge allerdings erst am 1. September 2004 in Kraft.

"Die Novelle des Urheberrechtsgesetzes tritt morgen endlich in Kraft", freut sich Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände . "Es ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Rechte von Urhebern und Verwertern im digitalen Zeitalter."

Gebhardt gibt sich damit aber noch nicht zufrieden: "Weitere wichtige Änderungen des Gesetzes müssen allerdings zügig folgen. So sollte offen diskutiert werden, in welchen Bereichen heute, wo Musik in Deutschland nahezu überall verfügbar ist, noch Kopien benötigt werden. Erforderlich sind auch engere Regelungen für die Musiknutzung in Near-on-Demand-Diensten."

An dieser weitergehenden Veränderung des Urheberrechtsgesetzes wird bereits gestrickt, sie soll im sogenannten "Zweiten Korb" erfolgen.

Das Gesetz (186 Seiten)
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsgesetz)
http://www.pcwelt.de/ratgeber/entertainment/33035/

FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes
25 Fragen und Antworten
http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-faq.htm
 
Dieses Gesetz wird mein Verhalten nicht ändern.
Wenn ich es meine etwas zu sichern, dann werde ich es sichern!

Ich habe einige Original-CD's - nach dem die ausgeliehen waren - in recht schlimmen Zustand zurückbekommen und dieser Zustand wird sich einfach nicht wiederholen!
Da kann unser Gesetzgeber unmengen Vorschriften publizieren! MICH INTERRESIEREN DIESE NICHT!!!

Wird mir die Musik Industrie defekte (einfach "verbrauchte") CD's ersetzen? Das glaube ich nicht und deswegen: die kennen mich mal (Entschuldigung, aber sowas regt mich auf!).
 
Hallo,

kann Jurek nur bestätigen!

Für mich bekommt das Wort "Verbraucherschutz" durch solche Gesetze ganz neue Dimensionen.

Grüße
arcanoa
 
Ich gebe euch recht, glaube aber, dass jetzt an einigen "Pechvögeln" ein Exempel statuiert werden wird. Danach werden die meisten, sobald das publiziert wird, ihr Verhalten sicherlich ändern und der gdewünschte Erfolg ist damit erzielt worden.
 
Urheberrecht in Kraft getreten am 13.09

Wichtige Passagen:
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr.2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr.1 sowie Absatz 3 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

§ 95a

Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder

sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit
oder der Strafrechtspflege.

§ 95d

Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.

Wer den kompletten Gesetzestext nachlesen will kann das HIER tun.

Oder gleich das Bundesgesetzblatt als PDF



GRUß WIGGEL
° Eines der wichtigen und sehr schwierig zu realisierenden Wesenszüge ist die Objektivität. °
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber wie immer gilt auch hier: wo kein Kläger, da auch kein Richter! Also was ich in meinen vier Wänden treibe mit meinen Original Audio CD's, DVD's oder Software CD's (Sicherungskopien) ist immer noch jedem überlassen, so er dies nur für sicrh macht und nicht weiterveräußert!
 
Hallöle,

bisher für mich eigentlich kein Thema ( sprich "tapferer Orginal-CD Käufer ) habe ich nun die erste CD erwischt welche in keinem meiner Geräte mehr als Track 1 abspielt.

Beim durchlesen der eindeutigen Aussagen der Branche kommt mir doch langsam das kotzen, Umsatzrückgang und bla bla bla.
Das mittlerweile jeder dritte "Künstler" ( haha ) sowieso nur covern kann und nix gescheites auf die Kette bekommt finde ich ja schon mies, das aber dann mal ne echt feine mucke im Laden liegt die dann nirgens läuft, macht mich echt sauer.

Copyright hin Copyright her, wieviele unbrauchbare CDs erwirbt der Verbraucher bis er die faxen dicht hat und Downloadet.

Sollte das jetzt das legale Ende, nach im vierstelligen Bereich legal erworbenen CDs, sein?
 
Steht auf der von Dir erwähnten CD "Compact Disc" drauf? Darf nach dem neuen Recht nämlich nicht mehr sein und Du kannst sie zurückbringen.
 
Boah,
es wäre nicht das erste Mal, daß ich meinem Schallplatten-Fuzzi eine kopiergeschützte CD,
welche mein doch schon älterer CD-Player nicht mag, "um die Ohren haue", "Compact Disc" hin oder her... ;)
 
Werde ich machen ( immer noch nen Hals hab ),

habe mich gerade mal ein wenig durchs Netz gelesen betreff der Thematik, was ein arrogantes Pack.
 
Man lese § 95d Abs 2 und schaue dann einmal als Privatperson in § 95 Abs 1
§ 95b

Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
(...)
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
und verlange vom Anbieter sein per Gesetz festgeschriebenes Recht auf eine Privatkopie, will heißen, da ich nach 95a Abs 3 die Maßnahmen nicht umgehen darf, muss der Hersteller bzw Anbieter mir eine Kopiermöglichkeit zur Verfügung stellen.
Das ist in
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen (das sind wir) einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden (Anbieter mach mal!), die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten (sprich einer Vereinbarung mit mir als Privatem Nutzer), so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht (dass heißt: dass ich meine Privatkopie bekommen kann, ohne mir das Produkt noch einmal kaufen zu müssen)
geregelt.

@edit: Aber Vorsicht, das gilt nicht für Computerprogramme!
§ 69a
Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung (Was sich IMHO nur durch offenlegen des Souececodes beweisen läßt) ihres Urhebers sind (Welche Microsoft Programme fallen dann überhaupt unter den Schutz des Gesetzestextes? :ROFLMAO:) . Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Brot4Stars.jpg

:D :D
 
Musikindustrie fordert Abschaffung der Privatkopie
Exklusives Senderecht in Anlehnung an die Filmindustrie gefordert.
Im Rahmen eines erstes Symposions zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes vom Bundesjustizministerium und dem Institut für Urheber- und Medienrecht fordern die deutschen Phonoverbände die Abschaffung der Privatkopie. Die Musikindustrie drängt auf eine weitere Novellierung des Urheberrechtsgesetzes mit drastischen Einschränkungen von Privatkopien und Sendeprivileg sowie schärferen Regelungen gegen Piraterie. Nicht jeder Radiosender soll zukünftig jede Musik senden dürfen.


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Zweiter Teil der Urheberrechtsreform in Planung
Digital Rights Management als Grundlage
Nachdem die Novelle des Urheberrechtsgesetzes letzten Samstag in Kraft getreten ist, plant das Bundesjustizministerium weitere gesetzliche Regelungen. In Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht veranstaltet das Ministerium zum Auftakt der Beratungen heute in München unter dem Titel "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft" ein Symposium.


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GRUß WIGGEL
 
Moin,
@Quhno, also wenn das so zutrifft wie Du das hier darstellst könnte man da doch ne prima Aktion draus starten :D
Andererseits juckt es die Industrie wenig ob sie Dir für die ? 18,-- die ne CD im Schnitt kostet zwei geben müssen, Materialkosten gleich Null.
 
Ich habe nur die Gesetzestexte zitiert und genau wie die es machen, nur den Teil gelesen, der für mich interessant ist. :D
Meine Auffassung war immer, dass es im BGB immer neben Pflichten auch Rechte gibt, man sie aber erst einmal finden muß...

Da aber leider das Urheberrecht ein ziemlich dickes Teil ist und das eigentlich Interessante nicht der reine Gesetzestext ist, sondern die Kommentare dazu, sollte sich wirklich einmal ein Jurist damit beschäftigen und uns eine verständliche Zusammenfassung geben.

Deshalbt meine Frage:
Wir haben derzeit >4600 Boardmitglieder, das ist die erwachsene Bevölkerung einer Kleinstadt.
Gibt es denn unter den Boardies keinen echten Jusristen, der uns das einmal erklären kann? :hä
 
Original geschrieben von QuHno
Deshalbt meine Frage:
Wir haben derzeit >4600 Boardmitglieder, das ist die erwachsene Bevölkerung einer Kleinstadt.
Gibt es denn unter den Boardies keinen echten Jusristen, der uns das einmal erklären kann? :hä

So wie es aussieht und man allerorts lesen kann, müssen sich selbst Volljuristen, durch diesen Jungle wühlen um zu verstehen ;)

greetz Fairy
 
Hy Leute

bin ich froh sieht es bei uns noch etwas anders aus.

Aber trotzdem mache ich einen aufruf an alle,der ziemlich sicher klappen würde:

Kauft nur noch CD s die höchstens 10 Euro kosten, dann wird auf Grund der Marktforschung und dem "Cd Berg" , welcher nicht verkauft werden konnte, die Industrie einlenken müssen, und die Preise senken, dass es nicht mehr zwingend ist, sich die CD s zu kopieren.


Ich mach das schon lange so.

Das was ich kauf kostet aber sogar höchstens 10 Franken, weil alles andere ist Wucher, wenn wir bedenken, was die CD inkl. Verkauf und Prozentbeteiligung der Künstler eigentlich kosten würde, ist eigentlich das noch genug.

Leider wird es nicht klappen, weil alle mitmachen müssten. Alle Weltweit, und das haben wir ja schon oft bemerkt ist leider ne Utopie.
 
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