Unternehmensrecht
Rechtsformwahl - Firmierung
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Der Name des gegründeten Unternehmens ist die Firma. Sie wird in das Handelsregister eingetragen und muss eine Bezeichnung zur Definition der Unternehmenstätigkeit sowie einen Zusatz zum Gesellschaftsverhältnis enthalten. Bei
Einzelunternehmen muss außerdem der Name und mindestens ein Vorname des Geschäftsinhabers angegeben sein.
Die Gestaltungsmöglichkeit bei der Wahl der Firma, also des Namens, unter dem das Unternehmen nach außen hin auftritt und ggf. in das
Handelsregister eingetragen wird, kann im Einzelfall ein Kriterium für die Rechtsformwahl darstellen. Unter Vertriebsgesichtspunkten z.B. spielt der
Firmenname eine bedeutende Rolle.
Der Name eines Unternehmens kann aber nicht beliebig frei gewählt werden. Er darf z.B. nicht zu Irrtümern über das Unternehmen, seine Rechtsform und seine Tätigkeit oder zu Verwechslungen mit bereits existierenden Unternehmen führen. Es empfiehlt sich daher, die Prüfung der Eintragungsfähigkeit des beabsichtigten Namens parallel zu den im übrigen erforderlichen
Gründungsschritten vorzunehmen.
Der Name eines Unternehmens ist wenigstens in dessen regionalem geschäftlichem Einzugsbereich gegen Kopie und verwechslungsfähige Annäherungen durch die Konkurrenz geschützt.