Ende Waffenstillstand_mögl./wahrsch. Krieg gegen Irak_1
Part_2
Macht (& Recht usw.)
1. Macht, bedeutet jede Chance/Möglichkeit, innerhalb einer sozialen (und/oder politischen) Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben/Widerstand durchzusetzen, gleichviel, worauf diese Chance/Möglichkeit beruht. [frei nach M. Weber]
Machtfülle auf der einen Seite ist ohne relative Ohnmacht auf der anderen nicht denkbar.
Macht steht in engem Zusammenhang mit Gewalt. (In primitiven Gesellschaften war es vorrangig die physische Stärke, die Macht verlieh.) Zwischen Staaten ist es vorrangig die militärische (und/oder wirtschaftliche) Stärke, Gewalt auszuüben, die Macht verleiht.
2. Nach mehreren fehlversuchen (z. b. völkerbund => leagus of nations) hat die völkergemeinschaft mit der gründung der united nations (UN) nach dem ww2 den erneuten versuch gemacht, das zwischenstaatliche faustrecht und willkührliche machtausübung durch anwendung militärischer gewalt zwischen staaten durch ein für alle staaten verbindliches regelwerk (charta der vereinten nationen) zu ändern. Den un gehören mittlerweile über 190 staaten an.
3. Die charta der un als grundsätze für das friedliche zusammenleben von staaten und die als grundsätze für menschliches zusammenleben innerhalb menschlicher gesellschaften formulierten "human rights" entstammen in ihren formulierungen und menschenverständnis im wesentlichen dem europäisch-christlichen kulturkreis nach der aufklärung (enlightenment).
4. Noch so tolle grundsätze können aber nur auf dauer wirkung entfallten, wenn sie a.) von der mehrheit der betroffenen anerkannt und b.) ein verstoss gegen diese grundsätze von einzelnen durch sanktionen/bestrafung durch die mehrheit geahndet wird. Nur so wird aus grundsätzen letztlich recht.
5. Zum recht gehört also, dass es gegebenenfalls durchgesetzt werden muss. Wird recht nicht durchgesetzt, verkommen die als feste forderung vorgegebenen handlungsgrundsätze zur beliebigkeit.
6. Innerhalb der staaten ist dies i.d.r. schon seit some 100 years "eingefahren" und funktioniert. D. h. der staat hat das machtmonopol, das er durch die executive, z.b. polizei ausübt. Damit die ausübung des machtmonopols des staates aber nicht zur willkür der executive wird, kontolliert der staat die "mächtige=>machtausübende" executive durch von der executive unabhängige iudicative, i.e. gerichte ... usw.
7. Im zwischenstaatlichen bereich, d.h. zwischen einzelnen staaten als auch zwischen einzelnen staaten und der völkergemeinschaft, ist dies bei weitem noch nicht "eingefahren", sondern steht erst am anfang.
Über jahrtausende sind staaten/völker nämlich über einander hergefallen, haben sich staatsgebiet und/oder resourcen weggenommen und dabei bei ausübung ihrer macht mehr oder minder große teile des anderen staatsvolkes (und auch ihres eigenen) umgebracht, wenn sie sich nicht den gesamten nachbarstaat "einverleibt" haben um ihren machtbereich zu erweitern. D. h. im bereich zwischen den staaten gibt es zwar die charta der un, als 2. versuch einer "weltverfassung", aber im "normal"staat vorhandenen standardelemente, wie z.b. eine (ständig die einhaltung des rechts/der gesetze überwachende) staatenpolizei, sind, wenn überhaupt, nur teilweise und auch nicht ständig verfügbar. So gesehen sind wir zwar vielleicht/hoffentlich auf dem wege zu einem geordneten und demokratischen Weltstaat, aber wir stehen noch ganz am anfang.
8 Am anfang und auch am scheidewege! Sollen wir wirklich das, was die völkergemeinschaft (UN) als 2. und verbesserten verfassungsentwurf, die charta der un, festgelegt hat, als r e c h t gegenüber dem rechtsverletzer zur not mit gewalt, die man zwischen staaten krieg nennt, wenn andere mittel, wie z.b. wirtschaftliche sanktionen nichts gefruchtet haben, durchsetzen? Nobody, i.e. also no state, no nation respectively, is above the law?
JA!
9. Charta der Vereinten Nationen (Auszug aus der Amtliche Fassung der Bundesrepublik Deutschland durch KDU)
Präambel
WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, UND FÜR DIESE ZWECKE Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern - HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.
...
[Trotz dieser hehren absicht haben die Charta-Fathers, oder wie man sie bezeichnen will, auch vorhergesehen, dass sich staaten genau so "daneben benehmen können", wie menschen. Sie haben aher für diesen fall folgendes verfahren festgelegt.]
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken ...
...
Artikel 24
[Sicherheitsrat]
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.
...
Abstimmung Artikel 27
[Abstimmungsmodalitäten]
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.
...
Kapitel VII Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Artikel 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 40
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.
Artikel 41
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt -
zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen ; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen.
Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen .
Artikel 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
Artikel 43
(
1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.
...
Artikel 45
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat ... fest.
...
Artikel 48
(1)
Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen .
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.
Artikel 49
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
10. Natürlich stehen noch mehr goodies in der charta, aber das sind die, um die es sich im moment im wesentlichen dreht. Ich komme im moment nicht an den server der un heran, deshalb habe ich hier den offiziellen deutschen text genommen. Wenn du den/die text(e) für ein referat oder im unterricht braucht weisst du zumindest, welche chap. article(s) du aus dem original kopieren solltest.
11. Aus (meiner) weltpolitischen, philosophischen und rechtlichen sicht ist es tatsächlich erforderlich, das wir, die menschheit/völkergemeinschaft irgendwie einmal anfangen müssen den bereich zwischen staaten nach rechtsgesichtspunkten zu ordnen. [Der lange mühsame weg zu einer demokratischen (welt-)rechtsgesellschaft ... . Wie sagte beppo straßenkehrer: "Auch die längste reise beginnt mit dem ersten schritt !" Ja mei
12.
Im falle von iraq ist die lage, wenn man sie nachliest und objektiv bewertet übrigens sehr klar. Er hat kuweit überfallen. Die völkergemeinschaft ist ihm militärisch entgegengetreten und hat ihn besiegt. Es ist aber nie zu einem friedensvertrag gekommen, sondern
es herrscht z. zt. nur ein waffenstillstand. Teil der waffenstillstandsbegingung war, dass der iraq alle seine massenvernichtungswaffen (mvw oder wmd => weapons of massdestruction) nachweisbar unter aufsicht der un vernichtet. Das hat er aber mitnichten getan. So gesehen, ist der falls -im sinne von u.s.- auch sonnenklar. Völkerrechtlich gesehen hat der iraq gegen die waffenstillstandsauflagen verstoßen, damit können die kampfhandlungen rechtlich gesehen jederzeit zu recht wieder aufgenommen werden. So weit die reine lehre.
13. Natürlich habe ich bei allem völkerrecht auch immer einen schlechten geschmack im mund, weil man saddam und seine baath - partei meint, aber die gesamte bevölkerung trifft.
Aber war hitler und die nazi-partei nicht letztlich auch nur dadurch zu beseitigen, dass man fast alle deutschen großstädte in schutt und asche gebombt hat?
Man sollte meinen, dass es den vereinigten geheimdiensten, ich denke insbesondere an die mossad, die cia durfte es nämlich nach chile (mord an pr. allende) bis vor 1 jahr (nach 9/11th) nicht, es schaffen sollten, den diktator umzubringen. Aber sie haben es nicht geschafft. Ja mei.
14. Was mich auch irritiert, ist die tatsache, dass es mglw. nicht genügend (wahl-)spektakuläre erfolge gegen el qeida gibt, bin laden noch frei herumläuft, aber saddam ein erprobter, klar definierter tyrann, angriffskrieger und massenmörder ist, den man halbwegs genau (großraum bagdad) lokalisieren kann, sich als ersatzziel für g. w.´s wahlkampf geradezu anbietet. Dass der iraq ein explosives völkergemisch darstellt, stimmt ja auch nicht fröhlich.
15 Alle nachbarn des iraq sind mehr oder minder politisch instabile mehr oder minder diktaturen (im Sinne von "OUR BASTARDS"). Aber das nur nebenher.
Wie ich mir einen besseren ansatz vorstellen würde? Ich würde mit israel und palestine anfangen, aber ich bin ja nicht Gundi Rice, Dick Cheyney oder der zartfühlende Donald "Rumms"-field. Vielleicht auch ganz gut so.
Nein, wie es bisher gelaufen ist, müssen wir da jetzt durch. Es wäre ein weltpolitisch nicht mehr gut zu machender gesichtsverlust für die einzige verbliebene welt-ordnungsmacht u n d die UN und das völkerrecht, wenn der massenmörder und tyrann saddam "davon" käme.
Die Leitungslösung wäre natürlich, dass ein irakisches Generalchen saddam festnimmt und ihn ins exil verfrachtet, wenn er ihn schon nicht umbringen will. Dann hätte g.w. seinen erfolg und weder iraquis noch amerikaner müßten sterben. Aber das ist wohl der stoff aus dem die träume sind.
mfg
bluecdr
P.S.: Hier geht es nur um das aktuelle Geschehen. M.E. muß man den Nahen Osten aber insgesamt betrachten. ohne das Palestina/Israel Problem gelöst zu haben, bleibt der gesamte Nahe Osten ein Pulverfass? bc