Wer seine AGB wirksam ändern will, sollte sowohl bei der Erstellung der ursprünglichen AGB
bereits einen Änderungsvorbehalt aufnehmen als auch bei der Umsetzung die weiteren
Voraussetzungen erfüllen.
Wer bislang keinen Vorbehalt (wirksam) in den AGB aufgenommen hat, sollte sich bei Änderungen
der AGB die Zustimmung (nachweislich) einholen.
Hierbei sollte dann auch an den Änderungsvorbehalt gedacht werden!
Bei unwirksamen Vorbehalten oder fehlender Zustimmung können erhebliche Probleme auf
Unternehmen zukommen. Neben der Geltung divergierender AGB, sind Abmahnungen und
Schadensersatzansprüche nicht zu unterschätzen.
Der AN muss über die jeweilig gültige AGB unterrichtet werden und diese akzeptieren, da
sonst der Vertrag nicht zustande kommt.