"Fliegender Gerichtsstand" bei Online-Rechtsverstößen nicht immer anwendbar?

Supernature

Und jetzt?
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Bei Rechtsverstößen im Internet gilt in Deutschland allgemein der so genannte "fliegende Gerichtsstand".
Das bedeutet: Es ist grundsätzlich egal, wo der Kläger und der Beklagte ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben - da Internet-Inhalte im ganzen Land abgerufen werden können, kann ein Verfahren grundsätzlich vor jedem deutschen Gericht stattfinden.
Diesem Grundsatz widerspricht das Amtsgericht Frankfurt in einem aktuellen Fall - es wies eine Klage bezüglich einer Urheberrechtsverletzung im Internet ab, weil es nicht zuständig sei.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit dass "der Ausuferung des fliegenden Gerichtsstand Einhalt zu gebieten sei". Das Gericht ist der Meinung, dass die bloße Abrufbarkeit nicht ausreichend sei, vielmehr müsse sich der Rechtsverstoß am Ort des Gerichts konkret ausgewirkt haben.

Wird das Landgericht Hamburg damit bald arbeitslos?
Wohl kaum, denn es gab in der Vergangenheit bereits ähnliche Entscheidungen, die von der höheren Instanz kassiert wurden.
Man kann wohl davon ausgehen, dass die Amtsrichter in Frankfurt einfach keine Lust hatten, den Fall zu bearbeiten.

Siehe auch: AG Frankfurt a.M.: Bei Online-Urheberrechtsverletzungen fliegender Gerichtsstand nicht immer anwendbar - Kanzlei Dr. Bahr
 
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