Online-Auktionshaus muss bei Markenrechtsverletzungen Auskunft geben

Supernature

Und jetzt?
Teammitglied
Wenn über eine Online-Auktionsplattform durch einen Nutzer offensichtliche Markenrechtsverletzungen begangen werden, dann ist dessen Betreiber gegenüber dem Markeninhaber verpflichtet, diesem die Daten des Nutzers (z.B. Realname und Anschrift) mitzuteilen.
Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Allerdings mit einer Einschränkung:
Die Pflicht zur Auskunft besteht nur dann, wenn die Markenrechtsverletzung eindeutig und offensichtlich ist - wenn die Rechtsverletzung nicht ohne Weiteres erkennbar sei, kann das Auktionshaus die Auskunft verweigern.

Fragt sich nur noch, wer im Einzelfall spontan entscheidet, was eindeutig ist und was nicht. Für den Markeninhaber wird der Fall immer eindeutig sein.
Leider ein Urteil, dass mehr Verwirrung als Klarheit schafft.

Quelle: LG Berlin: Online-Auktionshaus muss Auskunft über Kundendaten geben - Kanzlei Dr. Bahr
 
Hallo,

da wird den Gerichten wieder jede Menge Arbeit zufallen. Einzelfallentscheidungen sind stets sehr zeitaufwendig.

Gruß

Fizzli
 
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