Wer zum Beispiel ein geschütztes Musikstück über ein Filesharing-Netzwerk wie Bittorrent herunterlädt und dabei auch nur kurzzeitig einzelne Fragmente in das Netzwerk hochlädt, begeht damit eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß. Der Internet-Provider des Nutzers ist daher den Rechteinhabern zur Auskunft verpflichtet.
So hat es das Landgericht München in einem aktuellen Urteil (Az. 7 O 1310/11) entschieden, wie heise.de berichtet.
Selbst wenn ein Werk nur wenige Minuten zum Upload bereitgestanden hat, ist von einer unkontrollierten Verbreitung auszugehen, die entsprechende Ansprüche der Rechteinhaber nach sich zieht.
Signal- oder Grundsatzwirkung hat das Urteil keine, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, und es gibt ebenso Urteile anderer Gerichte, die den Auskunftsanspruch an weitaus höhere Voraussetzungen knüpfen.
Ein höchstrichterliches Urteil wäre wünschenswert, aber das damit verbundene Kostenrisiko wird kaum ein privater Anschlussinhaber auf sich nehmen - und daher werden die Unternehmen der Unterhaltungsindustrie in ihren Massenabmahnungen weiterhin die Urteile auflisten, die ihnen am ehesten in den Kram passen.
Dabei gibt es durchaus Entscheidungen, die derartige Abmahnungen angreifbar machen.
Das Amtsgericht Hamburg beispielsweise hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2007 (316 C 127/07) festgestellt, dass die Verfahren zur Ermittlung der IP-Adressen bzw. deren Inhaber fehleranfällig sind und man davon ausgehen muss, dass es allein aufgrund der Menge der Daten häufig zu Fehlern kommt.
Auch die automatische Haftung des Anschlussinhabers für alles, was über seine Leitung läuft, wird von den Gerichten nicht einheitlich gesehen.
So hat das OLG Frankfurt mit Aktenzeichen 11 U 52/07 am 1.7.2008 entschieden, dass selbst ein offenes WLAN nicht automatisch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers nach sich zieht. In einem anderen Fall hat das OLG Frankfurt den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers enge Grenzen gesetzt (AZ 11 W 58/07).
Dennoch bleibt für die von einer Filesharing-Abmahnung Betroffenen immer das Risiko, vor Gericht zu unterliegen und auf dann wesentlich höheren Kosten sitzen zu bleiben.
So hat es das Landgericht München in einem aktuellen Urteil (Az. 7 O 1310/11) entschieden, wie heise.de berichtet.
Selbst wenn ein Werk nur wenige Minuten zum Upload bereitgestanden hat, ist von einer unkontrollierten Verbreitung auszugehen, die entsprechende Ansprüche der Rechteinhaber nach sich zieht.
Signal- oder Grundsatzwirkung hat das Urteil keine, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, und es gibt ebenso Urteile anderer Gerichte, die den Auskunftsanspruch an weitaus höhere Voraussetzungen knüpfen.
Ein höchstrichterliches Urteil wäre wünschenswert, aber das damit verbundene Kostenrisiko wird kaum ein privater Anschlussinhaber auf sich nehmen - und daher werden die Unternehmen der Unterhaltungsindustrie in ihren Massenabmahnungen weiterhin die Urteile auflisten, die ihnen am ehesten in den Kram passen.
Dabei gibt es durchaus Entscheidungen, die derartige Abmahnungen angreifbar machen.
Das Amtsgericht Hamburg beispielsweise hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2007 (316 C 127/07) festgestellt, dass die Verfahren zur Ermittlung der IP-Adressen bzw. deren Inhaber fehleranfällig sind und man davon ausgehen muss, dass es allein aufgrund der Menge der Daten häufig zu Fehlern kommt.
Auch die automatische Haftung des Anschlussinhabers für alles, was über seine Leitung läuft, wird von den Gerichten nicht einheitlich gesehen.
So hat das OLG Frankfurt mit Aktenzeichen 11 U 52/07 am 1.7.2008 entschieden, dass selbst ein offenes WLAN nicht automatisch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers nach sich zieht. In einem anderen Fall hat das OLG Frankfurt den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers enge Grenzen gesetzt (AZ 11 W 58/07).
Dennoch bleibt für die von einer Filesharing-Abmahnung Betroffenen immer das Risiko, vor Gericht zu unterliegen und auf dann wesentlich höheren Kosten sitzen zu bleiben.