Kündigung in der Probezeit

hexla

Erster Beitrag
Hallo, mir wurde in der Probezeit schriftliche gekündigt.
Allerdings steht in der Kündigung kein Datum, als ich meinen Chef darauf angesprochen habe, sagte er das das Austellungsdatum gültig ist. Ist dies richtig?
 
Hallo und herzlich willkommen im Supernature-Forum! :)

Wir können Dir hier keine rechtlich verbindliche Auskunft geben, das mal als Vorbemerkung.

Ich nehme an, es kommt auf die Formulierung an. Wenn beispielsweise etwas im Brief steht wie "mit sofortiger Wirkung" oder etwas in der Art, dann sollte das Datum des Schreibens ausreichend sein. Ansonsten würde ich etwas wie "zum Ende der Probezeit" oder "zum 31.10." oder ähnliches erwarten.

Oder wenn er Dich bittet den Spind auszuräumen und den Zeiterfassungschip abzugeben und Dir alles Gute für die Zukunft wünscht, wenn also bei der Übergabe der Kündigung aus dem Gespräch hervorgeht, dass das Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet ist, reicht das Datum des Schreibens vermutlich auch.
 
Hi Hexla

Wende dich an die für dich zuständige Gewerkschaft. Die können dir verbindliche Auskunft und auch Hilfe geben, wenn etwas nicht in Ordnung wäre.

mfg Ironwulf :smokin
 
Ich würde mit dem Schreiben zum Personal- bzw. Betriebsrat gehen.

Bzw.

Beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit 2 Wochen (§ 622 BGB) aber selbt wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, ist die Kündigung nicht unwirksam sondern sie wird dann erst nach Ablauf der einschlägigen Frist wirksam.

Was das Kündigungsdatum angeht, so zitiere ich aus einer Komentierung:
Ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden, dann muss er
innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.

Nach Zugang also sprich das Datum des Tages an dem Dir die Kündigung bekannt wurde.
 
Was das Kündigungsdatum angeht, so zitiere ich aus einer Komentierung:
Ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden, dann muss er
innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.

Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Das Arbeitsgericht wird die Kündigungsschutzklage also nicht annehmen.
 
ich denke auch, dass das genaue datum nicht wichtig ist, da es sich um eine probezeit handelt, in der beide seiten sich jederzeit, ohne probleme voneinander trennen können.

grüße,
carialice
 
sofern kein anderes datum als das des schreibens enthalten ist, ist dieses bindend.

gerade in einer probezeit kann ohne großartiges aufhebens, von beiden seiten gekündigt werden ohne frist. muss aber schriftlich erfolgen.


Keine Kündigungsfrist während der Probezeit - für niemanden

Die Kündigungsfrist während der Probezeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beträgt null Tage. Konkret: Es gibt keine Kündigungsfrist. Wenn Sie dem Azubi kündigen, dann ist die Ausbildung sofort beendet. Aber: Auch der Auszubildende selbst muss keine Kündigungsfrist beachten. Hat er genug von seiner Ausbildung, kann er sofort abbrechen. Für beide Seiten gilt aber auch: Auch in der Probezeit muss die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen.

Aber obwohl das Berufsbildungsgesetz in §22 keine Kündigungsfrist vorsieht, so kann man doch eine Auslauffrist vereinbaren. Beispielsweise kann man die Ausbildung aus abrechnungstechnischen Gründen bis zum Monatsende weiterlaufen lassen, wenn beide Seiten einverstanden sind. Vorsicht aber: Die Auslauffrist darf nicht erst nach der Probezeit enden. Dann könnte die Kündigung erfolgreich angefochten werden.
 
sofern kein anderes datum als das des schreibens enthalten ist, ist dieses bindend.

gerade in einer probezeit kann ohne großartiges aufhebens, von beiden seiten gekündigt werden ohne frist. muss aber schriftlich erfolgen.

§ 622 BGB [Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen] lautet:


(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
 
Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Das Arbeitsgericht wird die Kündigungsschutzklage also nicht annehmen.



Vielleicht sind Sie wie viele Arbeitnehmer der Meinung, daß Sie während einer Probezeit keinen Kündigungsschutz haben, so daß der Arbeitgeber Ihnen während einer Probezeit jederzeit kündigen kann. Das ist falsch.

Quelle
Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
 
@ kneip

bei dem eingangsbeitrag kann man leider nicht erkennen, um welches arbeitsverhältnis es sich handelt.
keine altersangabe des users...:rolleyes:

also fängt man an zu spekulieren.
in meinem ersten beitrag zu diesem thema hab ich mich auf das ausbildungsverhältnis bezogen.

jetzt, hier im zweiten auf das normale arbeitsverhältnis...

es wäre mit sicherheit von dem threadersteller "hexla" sehr hilfreich gewesen, mehr angaben zu machen, bzw. sich noch mal zu äußern, und es nicht nur bei diesem einen post zu belassen. so tappen wir im dunkeln.
und wie chmul schon geschrieben hat, können wir hier keine rechtsverbindliche auskunft geben.

davon ab, wenn man auch wöllte, wie den ohne angaben.



Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?
Für die ordentliche Kündigung während einer vereinbarten Probezeit gelten abgekürzte gesetzliche Kündigungsfristen. Falls für Sie nicht aufgrund Ihres Arbeitsvertrags oder aufgrund eines auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags andere Kündigungsfristen maßgeblich sind, kommt die gesetzliche Frist von zwei Wochen zur Anwendung. Der hier einschlägige § 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet:

"§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

Während Ihr Arbeitsverhältnis normalerweise nur mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende ordentlich gekündigt werden kann (§ 622 Abs.1 BGB), ist die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich.

Die abgekürzte Kündigungsfrist gilt sowohl für eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber als auch für eine Kündigung durch Sie, d.h. die kurze Frist kommt beiden Vertragsparteien zugute.

Wie lange kann die Probezeit dauern?
Die Dauer der Probezeit kann zwar grundsätzlich frei vereinbart werden, doch wird sie von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Inhaltes der Arbeitstätigkeit begrenzt: Wenn die Tätigkeit eher einfach ist, ist für die Erprobung des Arbeitnehmers nicht soviel Zeit erforderlich wie bei einer komplizierten Tätigkeit. In dieser Weise werden sowohl die Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses als auch die Dauer einer vorgeschalteten Probezeit begrenzt.

Bei einfachen Tätigkeiten ist eine Probezeit von etwa drei bis vier Monaten angemessen. Bei schwierigeren Tätigkeiten kann eine sechs bis neun Monate dauernde Probezeit angemessen sein. Über neun Monate darf eine Probezeit nur in seltenen Ausnahmefällen dauern. In der Regel werden sechs Monate ausreichend sein.

Die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten, während der bei einer vorgeschalteten Probezeit die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt (§ 622 Abs.3 BGB), betrifft nur für Frage der Kündigungsfristen. Diese Sechsmonatsgrenze beschränkt daher nur die Geltung verkürzter Kündigungsfristen, nicht aber die Dauer der Probezeit selbst.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass diese Sechsmonatsgrenze frei ausgeschöpft werden kann, d.h. unabhängig davon, ob eine Probezeit von sechs Monaten bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch "angemessen" ist oder nicht (BAG, Urteil vom 24.01.2008, 6 AZR 519/07). Auch bei Verwendung eines vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags unterliegt eine solche Klausel ("Die ersten sechs Monate sind/gelten als Probezeit.") keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB. Mit einer vertraglich vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten nutzten die Parteien nach Ansicht des BAG nur den ihnen von § 622 Abs.3 BGB zur Verfügung gestellten gesetzlichen Rahmen aus. Die Geltung der auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist bei einer maximal sechsmonatigen Probezeit kann daher auch in Fällen "einfacher" Tätigkeiten nicht in Zweifel gezogen werden.

Bei Berufsausbildungsverhältnissen beträgt die Probezeit kraft gesetzlicher Vorschrift mindestens ein Monat und höchstens vier Monate, § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
 
Aber Ihm/Ihr sollte jetzt bewusst sein, das es kein leichtes mal
in nem Forum zu entscheidendes Thema ist......

Darum professionelle Hilfe aufsuchen, wenn er/sie meint, unberechtigt
behandelt worden zu sein......


An sonst abhaken und neue Arbeit suchen.
 
Oben