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belzebub06

Gast
:) Wir haben Weihnachten2007 einen Gutaschein für ein Restaurant geschenkt bekommen,konnten ihn aber nicht Einlösen es steht aber drauf Gültig bis 21.12.08 ist denn das nun rechtens oder nicht? Wer kann mir da helfen.
 
:) Wir haben Weihnachten2007 einen Gutaschein für ein Restaurant geschenkt bekommen,konnten ihn aber nicht Einlösen es steht aber drauf Gültig bis 21.12.08 ist denn das nun rechtens oder nicht? Wer kann mir da helfen.

:ROFLMAO::ROFLMAO:Sorry, dass ich lachen muss!:ROFLMAO::ROFLMAO:
Aber, was hat eine solche Frage in einem Computerforum zu suchen???

LG:weg
 
:) Wir haben Weihnachten2007 einen Gutaschein für ein Restaurant geschenkt bekommen,konnten ihn aber nicht Einlösen es steht aber drauf Gültig bis 21.12.08 ist denn das nun rechtens oder nicht? Wer kann mir da helfen.


naja 12 Monate sind mehr wie genug, um einen Gutschein einzulösen. ;)

.....
Aber, was hat eine solche Frage in einem Computerforum zu suchen???

LG:weg

Verschoben :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja, wenn jemand einen Gutschein verkauft oder verschenkt, kann er wohl auch dessen Gültigkeitsdauer bestimmen. ;)
 
Naja, wenn jemand einen Gutschein verkauft oder verschenkt, kann er wohl auch dessen Gültigkeitsdauer bestimmen. ;)

Nicht ganz ;)

Wenn ein Geschäft oder Restaurant einen Gutschein an einen Kunden bzw. Gast verschenkt mag das zutreffen. Wenn ein Gutschein aber gekauft wird, um ihn zum Beispiel als Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk zu verschenken, sind zu knappe Fristen nicht wirksam.

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az: AZ 29 U 3193/07) festgestellt, dass eine einjährige Befristung zu knapp ist, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt.

Insofern dürfte der Gutschein um den es hier geht nicht abgelehnt werden. Der ist erst gut ein Jahr alt (sofern er nicht schon ein paar Jahre vorher gekauft wurde) und ein Jahr ist laut dem Münchener Urteil zu knapp bemessen.
 
Wenn ein Gutschein aber gekauft wird, um ihn zum Beispiel als Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk zu verschenken, sind zu knappe Fristen nicht wirksam.
Da liegt der Knackpunkt, wenn ich mich nicht bei den Urteilen verlesen habe:

Die Firma hat Geld für eine Leistung angenommen und bedindet sich somit in einer Art Bringschuld. Diese kann nur durch erbringen der Leistung oder Rückerstattung des Geldes, eventuell abzüglich eines Betrages für entgangenen Gewinn (das was nach Abzug von Materialeinsatz, Löhnen, Lagerhaltungskosten (...) und Steuern übrig bliebe) aufgelöst werden. Da es sich um einen beiderseitigen Vertrag handelte (der Kunde verpflichtet sich, die Leistung abzunehmen), sind solche Abzüge AFAIK zulässig, aber ich bin kein Rechtsanwalt oder Richter und kann deshalb nichts verbindliches dazu sagen.
 
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