Widerruf eines Auftrags zur Tarifumstellung Internet

bx-8017

schläft auf dem Boardsofa
Hi,

jmd hat bei seinem Internetprovider eine Tarifumstellung beauftragt. Diese tritt bei Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums in Kraft.

Kann man diesen Auftrag widerrufen, falls der genannte nächste Abrechnungszeitraum noch nicht begonnen hat?

Wäre dankbar für einen tip.

Grüße
BX-8017
 
Es könnte sich hier vielleicht um ein Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB handeln, wenn der Tarif mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, also sprich E-Mail, Telefon etc.
Dies gilt natürlich nicht bei persönlichem Abschluß.
Die Anwendung einer Ausnahme nach §312b Absatz 3 BGB konnte ich nicht finden.

Man hat hier dann ein Widerrufsrecht bei Verträgen nach §355 Absatz 1 BGB von zwei Wochen.
Alles natürlich ohne Gewähr :)

Meistens steht sowas aber nochmal in der AGB drin. Mal nachschauen oder zur Not nachfragen.

Um welchen Provider handelt es sich denn, dann könnten Andere vielleicht von ihrer Erfahrungen berichten!
 
Hi,

es geht um "Arcor". Die Tarifänderung wurde online auf deren Homepage beantragt und angeblich ist dies nicht mehr rückgängig zu machen, da der Vorgang schon auf Bearbeitung steht. Erzählen können die ja viel. Die Frage ist, ob das auch rechtens ist?

Das Fernbasatzgesetz müsste doch in diesem Falle gelten, Oder ???

Hat noch jmd einen Tip dazu?

Danke

BX-8017
 
Ich bin ja kein Anwalt und kann deswegen natürlich keine Rechtsberatung geben. Für mich hört sich das aber nach einem Fernabsatzvertrag an. Du kannst dir den gesetzestext ja bestzimmt irgendwo im Internet angucken. (Such einfach nach Bürgerliches Gesetzbuch und dann nach dem entsprechenden Paragraphen)

Ich hab jetzt aber auch mal bei Arcor geguckt und bei den AGBs steht folgendes drin (Oft ist es do, dass die Rechte, die man schon vom Gesetzgeber hat nochmals in der AGB erwähnt werden, obwohl das eigentlich überflüssig ist):
Widerrufsrecht/Widerrufsfolgen
Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärungen – sowohl hinsichtlich der Sprach- oder
Onlineprodukte als auch hinsichtlich eines möglicherweise erworbenen Endgeräts – innerhalb
von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax) widerrufen.
...
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der
Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Arcor AG & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich
haftende Gesellschafterin Arcor-Verwaltungs-AG, diese vertreten durch ihre Vorstände,
Abteilung Widerrufe,Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn. Fax-Nr.: 0800-10 70 115.
...
Damit ist die Sache eigentlich klar.
Schreib also einfach mal eine E-Mail oder ein Fax mit so einem Standartwiederruf.
Ich denke damit hat sich das.
 
Hi,

weiter unten steht jedoch noch folgerndes:

Der Wirderruf erlischt vorzeitig, wenn Arcor mit der Ausführung der Dienstleistung mit ihrer ausdrücklischen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder sie selbst diese veranlasst haben


Wie ist das jetzt zu verstehen?

Grüße
BX-8017
 
Ich hätte vielleicht zuende lesen sollen :ROFLMAO:

Das ist mit dem Widerruf von Fernabsatzverträgen nach dem BGB identisch. Im §312d Absatz 3 steht das auch mit der Erlischung

Jetzt frag ich mich natürlich was man unter "ausdrücklich" zu verstehen hat.

Leider hab ich keine genaue Definition gefunden. Nur in einem Urteil stand etwas darüber.
Da steht drin:
...
Nach § 312 d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. In der neuen Fassung des
§ 312 d Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber die Formulierung der „ausdrücklichen“
Zustimmung neu im Gesetz aufgenommen. § 3 Abs. 1 S.2 Nr. 2 lit.b FernAbsG aF enthielt
die Ausdrücklichkeit nicht, so dass nach altem Recht konkludente Zustimmung ausreichte.
( Anwaltskommentar Schuldrecht 2002 § 312 d RdNr. 31 )Der Verbraucher und damit die
Beklagte, muss nicht nur der angebotenen Dienstleistung zustimmen, sondern es muss
ausdrücklich zugestimmt werden. Dieses geht über eine reine geschäftsähnliche Handlung
hinaus. Der Verbraucher muss nicht nur der Leistung des Unternehmers zustimmen,
sondern er muss darüber hinaus ausdrücklich seine Zustimmung erklären.
...
Das hört sich so an als könne man ausdrückliche Zustimmung mit Zustimmung oder Auftrag nicht gleichsetzen. Im Absatz wird ja auch gerade erwähnt, dass das Gesetz mit diesem Zusatz "ausdrücklich" geändert wurde. Da muss sich der Gesetzgeber doch was gedacht haben.

Wenn du also die Änderung über das Internet in Auftrag gegeben hast ist das für mich nicht "ausdrücklich". Hast du vielleicht eine E-Mail bekommen, die du bestätigen musstest?
Allerdings steht da "..oder wenn du sie veranlasst hast". Das hast du ja leider offensichtlich.

2. Steht im Gesetz drin, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen haben muss. Wenn die Änderung aber erst in ein paar Monaten ist, kann ich mir nicht denken, dass die damit schon irgendwie angefangen haben.

Genaueres kann leider nur ein Anwalt sagen (Manchmal aber nichmal der :ROFLMAO: )

Könnte aber auch sein, dass Arcor die Änderung aus Kulanz zurücknimmt. Insbesondere wenn du bei Arcor bleibst. Manchmal kann man auch wieder zurück ändern, das kostet dann aber etwas. Bei Handyverträge muss man zB auch manchmal 24€ bezahlen, wenn man in einen niedrigeren Tarif wechselt.
 
hi,

ich habe zwar ein email bekommen. Das war aber eine Art Auftragsbestätigung, keine Aufforderung zur Bestätigung. Es handlet sich nicht um ein paar Monate, sondern um ca. 1 Woche. Dann beginnt der nächste Abrechnungszeitraum!

Aber wenn mein Zitat oben tatsächlich das Widerrufsrecht zunichtemacht, kann man ja das Fernbasatzgesetz knicken. Bei jeder Online-Bestellung odetr einer Online-Beauftragung, veranlasst man ja etwas. Was soll das ganze dann mit dem Fernabsatzgesetz???

Grüße
BX-8017
 
...kann man ja das Fernbasatzgesetz knicken
Das seh ich allerdings genauso. In der AGB steht ja nur nochmal dasselbe drin.

Was soll das ganze dann mit dem Fernabsatzgesetz?
Hätte vor dem Thread auch drauf schwören können, dass man zwei Wochen Widerruf hat. Man lern aber nie aus.

Irgendwie versteh ich den Absatz jetzt nichtmehr:
Code:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. ...
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der   
    Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des 
    Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der 
    Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Das bezieht sich doch nur auf Dienstleistungen. Ist ein Provider überhaupt ein Dienstleister?
Ich dachte immer Dienstleistung liegt vor, wenn man ein Produkt will, es einem aber interessiert, wie es gemacht wird. Es also eher um die Arbeit geht, als das Produkt.
Ein Provider bietet doch was an, es interessiert doch aber keinen wie er das macht, hauptsache es geht. Das ist doch keine Dienstleistung, oder?

Jedenfalls gilt die Ausnahme nicht wenn man etwas "kauft". Wenn du zB bei Quelle etwas über das Internet bestellst, dann kannst du das auf jeden Fall nach 2 Wochen zurückschicken. Dort bringt das Fernabsatzgesetz auf jeden Fall etwas.
Und es geht dann ja wohl auch, wenn man angerufen wird und jemand einem einen Vertrag "aufschwatzt".
 
Ich habe seit ca. 2 Monaten DSL ... ja von Arcor ... Du kannst es WIEDERRUFEN !
Ich habe erstens eine Mail bekommen und zweitens noch mal was per Post (diese Zettel da ... kennt Ihr sicher noch).
Die musste ich ausgefüllt zurücksenden, hätte ich dieses nicht getan = kein Vertragsabschluss !
 
Hi Blacky89.

bei mir geht es ja nicht um die erstmalige Auftragsbestätigung zwecks einem Wechsel zu Arcor. Ich bin schon länger Kunde da und habe nun online den Tarif gewechselt, da billiger. Was ich allerdings übersehen habe, 24 Monate Vetragsbindung. Das geht mir nicht ab. Wollte eigentlich "demnächst" zu 1&1 wechseln, DSL+ VOIP, ist bedeutend günstiger.

Oder habe ich dich falsch verstanden?

Grüße
BX-8017
 
Naja ob der wechsel zu 1und1 günstiger ist fraglich hol dir doch nur ne Voip nummer,den rest haste ja schon ..........

p.S.1und1 kann auch unangenehm werden bei Datenaufkommen
 
ot:
ich habe gerade die Kombination T-Com/1&1 gekündigt und bin komplett zu Arcor, weil das für mich günstiger war - die bieten ja inzwischen auch eine Telefon-Flat für 9,95 € an.

Ich denke mal, die oben stehenden Regeln gelten nicht unbedingt für Bestandskunden - andererseits, wenn ich sowieso kündigen wollte, dann würde ich es auf die harte Tour versuchen.
 
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