Haftung einer GbR

Perry

assimiliert
Das ein neuer Gesellschafter einer GbR auch für Altschulden der GbR haftet ist mir bekannt. Aber wie ist es umgekehrt? Wenn ich als Gesellschafter in eine GbR eintrete kann der Herr OGV wegen meinen Privatschulden dann aus dem Vermögen der GbR pfänden?

Und wie sieht es mit einem Geschäftskonto aus, wird das auf die GbR eröffnet oder wird die Schufa der Gesellschafter gezogen?
 
Bei einer GbR wird sich der Gläubiger dort bedienen wo was zu holen ist, dabei ist es egal ob Geschäfts- oder Privatkonto. Wenn Du vermeiden willst, dass auf dein Privatvermögen zugegriffen wird (im Falle einer Ehe, die auch funktioniert), vereinbare Gütertrennung (Notariell) und lass das Privatkonto ausschließlich auf den Namen der Frau laufen!
 
Bei Gott, Ehe (Erare Humanum est). Ich heirate erst wenn ich das Geld für die Scheidung zusammenhabe :D

Es ist ja auch umgekehrt gemeint:

Ich habe private Schulden, kann dafür in der GbR gepfändet werden?
 
vielleicht hielft dir das was weiter...
Prozesse gegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) müssen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichthofes (BGH) künftig nicht mehr gegen jeden einzelnen Gesellschafter geführt werden. Der BGH änderte damit seine bisherige Rechtssprechung dahingehen, dass eine GbR nun rechts- und parteifähig ist, soweit sie selbst als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet. Damit kann eine GbR künftig selbst als Partei im Gerichtsverfahren klagen oder verklagt werden. Für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen genügt dadurch künftig ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Durch das Urteil BGH wird es Erleichterungen bei Gerichtsprozessen gegen GbR geben, aber auch für den täglichen Umgang mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es von großer Bedeutung.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches zu betreiben, denn dann ist auf jeden Fall eine Handelsregistereintragung erforderlich und die GbR wird zur OHG. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Freiberuflern (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte) und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor.

In der Vergangenheit lehnte die Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR zunächst ab. Aus den von der Gesellschaft geschlossenen Geschäften würden ausschließlich die Gesellschafter selbst berechtigt und verpflichtet. Im Laufe der Zeit wurde die Gesellschaft als Gruppe der in ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter von der Rechtsprechung zunehmend selbst als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten angesehen. So konnte die BGB-Gesellschaft beispielsweise Mitglied in anderen Gesellschaften werden oder selbst Scheckverbindlichkeiten eingehen.
Im Zivilprozess mussten jedoch stets alle Gesellschafter persönlich verklagt werden. Da die genaue Zusammensetzung des Gesellschafterkreises und damit die zu verklagenden Personen nicht immer bekannt war, konnte die Durchsetzung der eigenen Rechte oft problematisch werden.

Mit der neuen Entscheidung werden diese Probleme bei der Rechtsverfolgung erheblich gemindert. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch einen oder mehrere Geschäftsführer, kann vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden und sie kann ihre Rechte auch selber gerichtlich als Klägerin geltend machen. Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist es daher künftig ausreichend, ein Urteil gegen die Gesellschaft selber zu erwirken. Die Gesellschafter einer GbR haften allerdings auch weiterhin persönlich mit ihrem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während ihrer Zugehörigkeit zur GbR eingegangen wurden. Will ein Gläubiger außer in das Vermögen der GbR auch in das Privatvermögen eines Gesellschafters vollstrecken, so muss er aber weiterhin auch ein Urteil gegen den jeweiligen Gesellschafter persönlich erwirken.
Dies sollte insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn nicht sicher ist, ob es sich tatsächlich um eine Gesamthandsgemeinschaft mit gemeinschaftlichem Gesellschaftsvermögen handelt. Falls sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung nämlich herausstellt, dass die Gesellschaft kein Vermögen hat, so bleibt dem Gläubiger immer noch der Titel gegen die einzelnen Gesellschafter, aus dem er gegen diese direkt vollstrecken kann.

Die Anerkennung der Parteifähigkeit GbR führt dazu, dass der Austritt oder Eintritt neuer Gesellschafter vor oder während eines Prozesses am Bestand der GbR, die ja Partei des Verfahrens ist, nichts ändert. Es muss kein Parteiwechsel stattfinden und die Klage muss auch nicht auf den neuen Gesellschafter erweitert werden, wenn nur die GbR verklagt ist.

Eine weitere positive Folge der Anerkennung der Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft wird im Vollstreckungsverfahren deutlich: Bislang musste ein bereits eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst eingestellt werden, wenn bekannt wurde, dass der Mitgliederbestand der verurteilten GbR gewechselt hatte. Das Urteil musste auf den jeweils aktuellen Gesellschafterkreis umgeschrieben werden. Durch sukzessive Bekanntgabe von immer weiteren Veränderungen konnte die Vollstreckung so erheblich behindert werden.

In Zukunft hat der Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft auch keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse mehr. Einmal geschlossene Verträge bestehen mit den neu hinzugekommenen Gesellschaftern fort, ohne dass eine Umschreibung der Verträge erforderlich wäre. Es ist daher ratsam, sich künftig vor Eintritt in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu informieren, welche Verbindlichkeiten für die Gesamthandsgemeinschaft bestehen, um so das Haftungsrisiko abschätzen zu können.
 
Wenn Du verlässliche Antworten brauchst, kann ich nichts dazu sagen.

Ich tippe aber darauf, dass es nicht klappt. Die Einkünfte aus der Beteiligung sind sicher pfändbar und möglicherweise kann man Dich auch zwingen, Deine Anteile zu Geld zu machen. Der Grundsatz, dass der Privatmann für die Schulden seiner GdbR mit seinem Vermögen haften muss, lässt sich meiner Ansicht nach aber nicht auf die umgekehrte Situation anwenden.
 
Original geschrieben von chmul
Die Einkünfte aus der Beteiligung sind sicher pfändbar und möglicherweise kann man Dich auch zwingen, Deine Anteile zu Geld zu machen.

Wenn sie die Einkünfte pfänden ist es nicht weiter wild. Den Lebensunterhalt müssen sie mir lassen und die Schulden müssen sowieso irgendwann bezahlt werden. Wenn sie mich zwingen würden die Anteile zu Geld zu machen wären sie schön Blöd, denn dann hätte ich kein Einkommen mehr und da meine "Einlage" in meiner Arbeitskraft besteht gibt es dafür nicht viel :D Schlecht wäre es eben wenn sie wegen meiner Schulden die Warenbestände pfänden könnten.

Zum Thema Geschhäftskonto hat keiner Erfahrungen?
 
Steuerrechtlich ist es auf jeden Fall Sinnvoll Geschäft und Privat zu trennen. Das kann Dir aber jeder Steuerberater sagen.
Ich würde es auf jeden Fall machen und trennen, so hällt sich auch der Aufwand in Grenzen, wenn das "liebe" FA was will ;)

Da die Haftung in Privat und Geschäft liegt, ist es vom Schuldungsfall her egal wo sie pfänden! Würde ich sagen...

Am besten Du gibst die Kohle aus und sprichst mit einem RA deines Vertauens... Meine Meinung.
 
Das sowieso. Aber wenn jetzt hier jemand definitiv wüßte das der für mich ungünstige Fall zutrifft und sie die Ware pfänden können kann ich mir die kosten für den Anwalt sparen.
 
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