Tauben sind für viele Menschen große Quälgeister. Das Amtsgericht Pforzheim hat in einem
Urteil (2 C 160/98) entschieden, dass der Gebrauchswert der Mietwohnung erheblich
gemindert werden kann, wenn diese Vögel vor den Fenstern einer Wohnung nisten. Bemerkt der
Mieter den Mangel erst nach dem Einzug in die Wohnung, verliert er das Minderungsrecht nicht
dadurch, dass er trotz Mängelrügen zunächst den Mietzins vereinbarungsgemäß im
Lastschriftverfahren entrichtet.
Nehme man noch die von einem Sachverständigen bestätigten
Lärmbelästigungen durch die vor Wohn- und Schlafzimmer nistenden Tauben hinzu, ist nach
Auffassung der Richter eine Minderung des Mietzinses um 30 Prozent gerechtfertigt.
Na ja....
Und was ist mit Katzen ? 60 % ?
Urteil (2 C 160/98) entschieden, dass der Gebrauchswert der Mietwohnung erheblich
gemindert werden kann, wenn diese Vögel vor den Fenstern einer Wohnung nisten. Bemerkt der
Mieter den Mangel erst nach dem Einzug in die Wohnung, verliert er das Minderungsrecht nicht
dadurch, dass er trotz Mängelrügen zunächst den Mietzins vereinbarungsgemäß im
Lastschriftverfahren entrichtet.
Nehme man noch die von einem Sachverständigen bestätigten
Lärmbelästigungen durch die vor Wohn- und Schlafzimmer nistenden Tauben hinzu, ist nach
Auffassung der Richter eine Minderung des Mietzinses um 30 Prozent gerechtfertigt.
Na ja....
Und was ist mit Katzen ? 60 % ?