Wir stolpern hier über die unterschiedlichen Begriffsbestimmungen. Leider ist der Artikel der Tagesschau (der Link von chmul) dort recht vage.
Es ist durchaus möglich in der Elternzeit bis zu 30 Stunden die Woche in der gleichen Firma Teilzeit zu arbeiten. Dann ist man in Elternzeit und häuft Anspruch auf Urlaub an. Wer jedoch nicht arbeitet, häuft auch nix an. Jedoch wird eventueller Resturlaub, den man vor der Elternzeit hatte übertragen. Außer man arbeitet in Teilzeit. Dann verfällt dieser Urlaub nach den Bestimmungen.
Besonders dieser Block aus dem Link ist halt ziemlich dünn:
Im konkreten Fall war die als Assistentin der Geschäftsleitung angestellte Klägerin
von Anfang Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Im
März 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und wollte in der
Zwischenzeit ihren Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber kam dem nicht nach. Die knapp
90 Urlaubstage während der drei Jahre Elternzeit hatte er anteilig gekürzt.
Für den Dezember 2015 häuft sie noch Urlaub an. Genauso in ihrer Arbeitszeit von Januar bis März 2016. Neunzig Tage sind das nicht, außer sie hätte in Teilzeit bei der gleichen Firma gearbeitet. Ob sie das nun tat oder nicht, geht aus dem Artikel nicht hervor.
Die ganze Irritation konnte dadurch entstehen, das im Bundesurlaubsgesetz steht:
Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 8 mwN zur st. Rspr., BAGE 142, 371). Der Senat hat bereits entschieden, dass auch dann Urlaubsansprüche entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann (BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 13 ff., aaO). QUELLE
Erst jetzt durch diese Klagen hat der Senat die Umrechnung im Falle von Sonderurlaub
überhaupt erst vorgenommen.
Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 11 ff., BAGE 148, 115) hält der Senat nicht fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. QUELLE
Auf gut Deutsch: Der Senat hat seine Arbeit bisher nicht ordentlich gemacht und jemand hat versucht diese Lücke auszunutzen. Steht ja im Gesetz.
Genaueres zu Elternzeit steht übrigens hier:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit