Internetadresse nicht absetzbar
Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt: Kosten für Übernahme einer Internetadresse nicht absetzbar
URL ist kein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut
Die Kosten für die Übernahme einer Internetadresse können einem Gerichtsurteil zufolge nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Es handele sich bei den Aufwendungen weder um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut, noch um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, heißt es in einem am Freitag in Neustadt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1431/03).
Das Gericht wies damit die Klage eines Geschäftsmannes von der Mosel gegen sein Finanzamt zurück.
Falls ihr mal in die Situation kommt!
Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt: Kosten für Übernahme einer Internetadresse nicht absetzbar
URL ist kein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut
Die Kosten für die Übernahme einer Internetadresse können einem Gerichtsurteil zufolge nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Es handele sich bei den Aufwendungen weder um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut, noch um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, heißt es in einem am Freitag in Neustadt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1431/03).
Das Gericht wies damit die Klage eines Geschäftsmannes von der Mosel gegen sein Finanzamt zurück.
Falls ihr mal in die Situation kommt!