[Hinweis] Vorsicht beim Domain-Parking

Gamma-Ray

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Vorsicht beim Domain-Parking

Nicht benutzte Domains werden seit einiger Zeit gerne für das sogenannte "Domain-Parking" freigegeben. Auf den Seiten werden dann Werbebanner geschaltet, die auf andere Seiten verlinken. Doch das Geschäft kann nach hinten losgehen.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat deswegen einen Domain Parking-Anbieter in der Pflicht gesehen, eventuelle Gesetzesverstöße beim Verlinken auf andere Webseiten zu kontrollieren. Dies habe der Anbieter den Domain-Inhaber vertraglich zugesichert.
Vorangegangen war der Antrag auf Einstweilige Verfügung. Der Inhaber eines Gewinnspieleintragungsservices hatte diesen gegen den Domain Parking-Anbieter beantragt. Dieser hatte über die angemieteten, ungenutzten Domains unter anderem auch auf ein nicht genehmigtes Online-Casino verlinkt. Nach Ansicht des Gerichtes hafte der Anbieter durch die zur Verfügungsstellung des Links auch für die Inhalte auf der verlinkten Seite. Zwar habe der Domain Parking-Anbieter keine "Wettbewerbsförderungsabsicht" für das Online-Casino, dennoch sei er für die Rechtsverletzung mitverantwortlich, so das Gericht in seiner Begründung.

Urteil

Domain Recht
 
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