Rufnummernmitnahme im Mobilfunk
Rufnummernportabilität im Mobilfunk
Nach § 43 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) müssen Betreiber von TK- Netzen in ihren Netzen sicherstellen, dass Nutzer bei einem Wechsel des Netzbetreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Netzbraucher nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
Auf der Grundlage des § 43 Abs. 5 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25.07.1996 (BGBl. I S. 1120) wurde die Verpflichtung zur Sicherstellung der Netzbetreiberportabilität für Betreiber von Mobilfunknetzen mit Vfg. 049/2000 vom 10.05.2000 im Hinblick auf notwendige technische Umstellungen bis zum 31.01.2002 ausgesetzt.
Im Zuge der Vorbereitungen der Netzbetreiberportabilität hat sich herausgestellt, dass die Einführung einer qualitativ hochwertigen und verbraucherfreundlichen Lösung neun Monate mehr Vorbereitungszeit erfordert, als durch die o. g. Verfügung eingeräumt wurde. Für die Reg TP ergaben sich daher zwei Alternativen: Entweder sie beharrt auf der Einhaltung des Termins und nimmt in Kauf, dass eine Lösung realisiert wird, die fehleranfällig ist und zudem dazu führt, dass portierten Kunden bestimmte Leistungsmerkmale nicht mehr zur Verfügung stehen oder sie gibt einer qualitativ hochwertigen und verbraucherfreundlichen Lösung unter Inkaufnahme einer noch vertretbaren Zeitverzögerung den Vorzug; diese marktgerechte und den Wettbewerb fördernde Alternative enthält insbesondere die Portierung von Mailboxrufnummern. Diese werden gebildet, indem zwischen die Dienstekennzahl und die Teilnehmerrufnummer eine zweistellige Kennung gesetzt wird. Sie haben in GSM-Netzen im wesentlichen folgende Funktionen:
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Mailboxrufnummern müssen zusammen mit der zugehörigen regulären Rufnummer portierbar sein.
Die Betreiber von Mobilfunknetzen haben der Reg TP weiterhin vierteljährlich über den Verlauf der Realisierungsarbeiten zu berichten.