Wenn eine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht eingelöst wird, dürfen dem Kunden dafür nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Eine in den AGB festgelegte Pauschale ist unzulässig - das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Geklagt hatte ein Kunde gegen seinen Mobilfunkprovider, der für eine nicht eingelöste Lastschrift 15 Euro Auslagenersatz forderte. Nach Meinung des Kunden war der tatsächliche Schaden geringer.
Der Provider wiederum verwies darauf, dass er nicht nur die Gebühren der Bank bezahlen muss, sondern auch Personal- und Verwaltungskosten anfallen.
Genau diese darf er aber nicht auf den Kunden abwälzen, entschied das Gericht. Da es sich beim Lastschriftverfahren um die vom Provider bevorzugte bzw. vorgeschriebene Zahlungsweise handelt, muss er seine damit verbundenen Aufwände auch selbst tragen.
Quelle: Dr. Bahr
OLG Brandenburg: Pauschalisierter Schadensersatz bei Rücklastschriften in Mobilfunk-AGB rechtswidrig - Kanzlei Dr. Bahr
Das könnte durchaus ein richtungweisendes Urteil sein - mir sind entsprechende Passagen in Verträgen, die ich selbst abgeschlossen habe, schon öfter aufgefallen. Und dabei ging es nicht nur um Mobilfunk, sondern auch um Versicherungen, Zeitschriftenabonnements und dergleichen.
Für uns Kunden ist es aber schwierig, die tatsächlichen Aufwände zu ermitteln, weil die Gebühren für die Rücklastschriften von Bank zu Bank unterschiedlich sind und es da enorme Differenzen gibt.
Geklagt hatte ein Kunde gegen seinen Mobilfunkprovider, der für eine nicht eingelöste Lastschrift 15 Euro Auslagenersatz forderte. Nach Meinung des Kunden war der tatsächliche Schaden geringer.
Der Provider wiederum verwies darauf, dass er nicht nur die Gebühren der Bank bezahlen muss, sondern auch Personal- und Verwaltungskosten anfallen.
Genau diese darf er aber nicht auf den Kunden abwälzen, entschied das Gericht. Da es sich beim Lastschriftverfahren um die vom Provider bevorzugte bzw. vorgeschriebene Zahlungsweise handelt, muss er seine damit verbundenen Aufwände auch selbst tragen.
Quelle: Dr. Bahr
OLG Brandenburg: Pauschalisierter Schadensersatz bei Rücklastschriften in Mobilfunk-AGB rechtswidrig - Kanzlei Dr. Bahr
Das könnte durchaus ein richtungweisendes Urteil sein - mir sind entsprechende Passagen in Verträgen, die ich selbst abgeschlossen habe, schon öfter aufgefallen. Und dabei ging es nicht nur um Mobilfunk, sondern auch um Versicherungen, Zeitschriftenabonnements und dergleichen.
Für uns Kunden ist es aber schwierig, die tatsächlichen Aufwände zu ermitteln, weil die Gebühren für die Rücklastschriften von Bank zu Bank unterschiedlich sind und es da enorme Differenzen gibt.